- Der Bundesrat hat mehrere Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes beschlossen.
- So erhalten die Gerichte etwa bei Raserdelikten mehr Ermessensspielraum.
- Sie können die Umstände eines Einzelfalls berücksichtigen und auch weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängen.
Die entsprechende Gesetzesrevision tritt am 1. Oktober in Kraft, wie der Bundesrat mitteilte. Zudem gibt es Anpassungen beim Entzug von Fahrausweisen auf Probe und Erleichterungen für Blaulichtorganisationen. Die Anpassungen sind Teil eines Pakets von Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes, welche das Parlament im Frühjahr beschlossen hatte.
Für Raserdelikte gelten auch weiterhin eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und ein Fahrausweisentzug von zwei Jahren. Die Revision sieht aber folgenden Spielraum vor: Ist eine Täterin oder ein Täter zum Beispiel noch unbescholten, kann das Gericht eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsentzug verhängen. Bei einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr kann es die Dauer des Fahrausweisentzugs neu auf ein Jahr reduzieren.
Beim Fahrausweis auf Probe wird bei einer leichten Widerhandlung neu weder die Probezeit verlängert noch der Fahrausweis annulliert. Um ein Jahr verlängern soll sich die Probezeit nur, wenn der Fahrausweis auf Probe wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen wird. Bei einer weiteren derartigen Widerhandlung verfällt dann der Führerschein auf Probe.
Mildere Strafen für Polizistinnen und Sanitäter
Im Interesse der Blaulichtorganisationen verpflichtet die Revision die Gerichte zu zwingend milderen Sanktionen bei unverhältnismässigen Verletzungen der Verkehrsregeln bei einem Einsatz. Das gilt für Lenkerinnen und Lenker eines Polizei-, Feuerwehr-, Sanitäts- oder Zollfahrzeugs. Die gesetzliche Mindestdauer des Fahrausweisentzugs können die Gerichte weiterhin immer unterschreiten.
Die Halterhaftung gilt im Weiteren ab dem 1. Oktober nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen. Damit kann die Polizei eine Ordnungsbusse auch einem Unternehmen in Rechnung stellen, wenn dieses ihr nicht mitteilt, wer und wann das unternehmenseigene Fahrzeug lenkte.