- Im letzten Herbst verdrängte Simon Stocker (SP) den Bisherigen Thomas Minder aus der kleinen Kammer.
- Ein Stimmbürger reichte gegen die Wahl jedoch Beschwerde ein: Der Wohnsitz von Simon Stocker sei nicht in Schaffhausen, sondern in Zürich.
- Das Schaffhauser Obergericht lässt die Wahlbeschwerde jetzt abblitzen.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Das Schaffhauser Obergericht behandelte zwei Fragen. Zum einen eine inhaltliche: Ist es möglich, dass jemand Schaffhauser ist, auch wenn seine Familie in einem anderen Kanton gemeldet ist? Reicht es also, wenn jemand nur eine kleine Wohnung in Schaffhausen hat und dort Steuern zahlt?
Diese Frage beantwortet das Obergericht in seinem Urteil mit einem Ja. Demnach reichen diese Voraussetzungen, um gewählt werden zu können. Konkret könne man bei Simon Stocker aufgrund einer Familienwohnung in Zürich nicht einfach darauf schliessen, dass sein politischer Schwerpunkt ebenfalls dort liege.
Zum Zeitpunkt der Wahl wohnte Stockers Frau mit dem gemeinsamen Kind in Zürich, er selbst mietete eine Wohnung in Schaffhausen.
Beschwerde war nicht missbräuchlich
Zum Zweiten befasste sich das Schaffhauser Obergericht auch mit einer formellen Frage: Hat der Stimmberechtigte seine Beschwerde rechtzeitig eingereicht? Eigentlich hätte er dies innert drei Tagen tun müssen, nachdem das Wahlresultat veröffentlicht worden war.
Dies war im Streit um Stockers Sitz nicht der Fall. Der Beschwerdeführer berief sich jedoch auf eine Ausnahme, wonach Wahlbeschwerden auch später möglich seien – innert drei Tagen «nach Entdeckung des Beschwerdegrundes». Er habe erst in einem Artikel der «Weltwoche» von der Problematik rund um Stockers Wohnsitz erfahren.
Simon Stockers Umfeld warf dem Privatkläger, der als Bewunderer des abgewählten Ständerats Thomas Minder gilt, vor, er lasse sich instrumentalisieren.
Simon Stocker darf Ständerat bleiben
In diesem Punkt kommt das Obergericht jedoch zum Schluss, dass die Beschwerde nicht missbräuchlich war. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft.
Wir überlegen uns ernsthaft, das Urteil ans Bundesgericht weiterzuziehen.
Die Wahlbeschwerde gegen Stocker weist das Obergericht trotzdem ab. Es stützt damit den Willen der Wählerinnen und Wähler. Simon Stocker darf seinen Ständeratssitz nach dem Urteil des Schaffhauser Obergerichts behalten.
Das Urteil kann allerdings noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. «Wir überlegen uns das ernsthaft», sagt Peter Rütimann, der Anwalt des Beschwerdeführers gegenüber dem Regionaljournal Zürich Schaffhausen.
Sie könnten demnach nicht nachvollziehen, wieso das Obergericht zwischen dem zivilrechtlichen und dem politischen Wohnsitz unterscheiden würden. Einen Weiterzug des Urteils wollten sie jedoch zunächst sorgfältig prüfen.
Anwalt von Stocker ist zufrieden
Simon Stocker selbst und dessen Anwalt Arnold Marti zeigen sich mit dem Urteil «sehr zufrieden», wie letzterer auf Anfrage mitteilt. Nun liege die unabhängige Beurteilung eines Gerichts vor.
Es wäre eine weitere Zwängerei, wenn er jetzt noch ans Bundesgericht ginge.
Sie hätten kein Verständnis, sollte der Beschwerdeführer das Urteil noch weiterziehen. «Es wäre eine weitere Zwängerei, wenn er jetzt noch ans Bundesgericht ginge», sagt Marti. Dieser Schritt würde wiederum mindestens ein halbes Jahr dauern, fügt er an.
Auch wenn sich das Bundesgericht doch noch mit Stockers Wahl befassen müsste, seien sie jedoch zuversichtlich. Es lasse den Kantonen bei Fragen zum kantonalen Wahlgesetz nämlich auch einen gewissen Spielraum.