Wie viele Mitarbeitende sind betroffen? Die gekürzten oder gestrichenen Boni betreffen rund tausend Mitarbeitende der Credit Suisse, unabhängig von ihrem Arbeitsort. Betroffen sind die obersten drei Führungsebenen der CS. Für die Geschäftsleitung werden die ausstehenden Boni gestrichen, für die erste Führungsebene unter der Geschäftsleitung um die Hälfte gekürzt und für die zweite Führungsebene unter der Geschäftsleitung um einen Viertel gekürzt.
Um welchen Betrag geht es? Der Gesamtbetrag der aufgeschobenen Boni bei der CS für alle Mitarbeitenden beträgt 635 Millionen Franken. Die Massnahme des Bundesrats bedeutet gemäss aktuellem Kenntnisstand eine Kürzung von insgesamt rund fünfzig bis sechzig Millionen Franken. Dies betrifft variable Vergütungen, die bis Ende 2022 angefallen sind. Hinzu kommen die anteilsmässigen Boni für das Jahr 2023 bis zum Vollzug der Übernahme der CS durch die UBS. Die anteilsmässigen Vergütungen für 2023 können noch nicht beziffert werden. Betroffen sind alle noch nicht ausbezahlten und aufgeschobenen Boni der betroffenen Kaderpersonen.
Weshalb setzt der Bundesrat gerade bei den drei obersten Führungsstufen an? Was ist mit dem Verwaltungsrat? Eine Beschränkung auf die höchsten Kaderstufen drängt sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf. Auf diesen Ebenen ist die Verantwortung angesiedelt. Der CS-Verwaltungsrat erhält keine variablen Vergütungen, sondern ein von der Aktionärsversammlung im Voraus festgelegtes Fixum.
Wieso ordnet der Bundesrat keine Rückzahlung an? Die Rückforderung bereits ausbezahlter Boni richtet sich nach dem Privatrecht. Das Bankengesetz bietet keine Grundlage für den Bund, um Rückerstattungen anzuordnen. Der Bundesrat kann die Credit Suisse lediglich anweisen, die rechtlichen Möglichkeiten für eine Rückforderung zu prüfen und der Finma darüber Bericht zu erstatten.
Weshalb gibt es bei der UBS trotz Milliardengarantie keine Massnahmen? Die 9-Milliarden-Franken-Garantie des Bundes ist nicht notwendig geworden, weil die UBS in Schieflage geriet. Vielmehr wurde sie im Voraus gesprochen, um eine Lösung mit der Credit Suisse zu ermöglichen. Kann die Bank kein wettbewerbsfähiges Vergütungssystem mehr bieten, besteht die Gefahr, dass daraus ein beträchtliches Risiko für die operationelle Stabilität und das gesamte Geschäft der UBS entsteht. Dies gilt es zu vermeiden.
Gibt es also keine Vorgaben für die UBS? Doch, die UBS wird verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem für diejenigen Personen, die für die Verwertung der von der Bundesgarantie betroffenen CS-Aktiven zuständig sind, ein Kriterium vorzusehen, dass die staatliche Verlustgarantie nicht in Anspruch genommen wird. Zudem wird die UBS verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem weiterhin Faktoren wie Risikobewusstsein und Einhalten von Verhaltensregeln angemessen zu berücksichtigen.
Können sich die Banken gegen die Massnahmen des Bundesrats wehren? Vor der definitiven Verfügung der Massnahmen durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wird den Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt. Die Verfügungen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.