- Die Schweiz darf Namen und weitere Informationen zu rund 40'000 UBS-Konten an die französischen Steuerbehörden senden.
- Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit drei zu zwei Stimmen gutgeheissen.
- Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 2018, welches die Datenlieferung verboten hatte, wurde damit aufgehoben.
Die Bundesrichter haben in ihrer Beratung jedoch einhellig betont, dass die Daten nicht im Geldwäschereiverfahren verwendet werden dürfen, das derzeit in Frankreich gegen die Grossbank läuft. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weshalb die UBS fürchtet, dass die Daten gegen sie verwendet werden könnten.
Die UBS teilte mit, sie nehme den Entscheid des Bundesgerichtes «zur Kenntnis» und werde das schriftliche Urteil «sorgfältig prüfen».
Verdacht der Steuerhinterziehung
Hintergrund des Bundesgerichtsentscheids war eine Bitte um Amtshilfe aus Frankreich. Die dortigen Behörden hatten aus Deutschland Listen mit Kontonummern erhalten. Sie hegen den Verdacht, dass Franzosen auf diesen Konten in der Schweiz unversteuerte Gelder verstecken.
Die schweizerische Steuerverwaltung wollte die Kundendaten aushändigen, aber die UBS klagte. Sie erhielt in einer ersten Instanz Recht. Die Franzosen hätten ihren Verdacht auf Steuerhinterziehung der Kontobesitzer nicht ausreichend begründet, meinte das Bundesverwaltungsgericht. Allein ein Konto in der Schweiz zu haben, reiche dafür nicht aus. Die Steuerverwaltung hatte das Urteil daraufhin ans Bundesgericht weitergezogen, um eine Präzisierung der Rechtsprechung in Bezug auf die Amtshilfe zu erreichen.