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Kosmetikartikel öffnen Ist ein Schnuppertest im Laden erlaubt?

Im Laden am Duschmittel riechen ist gesetzlich nicht verboten. Wie sehen das die Grossverteiler?

Minzextrakt, Granatapfel oder Zitronenmelisse: Jedes Duschmittel riecht anders. Damit man nicht erst unter der Dusche merkt, ob es womöglich stinkt, schnuppern einige Leute schon im Laden daran. Darf man das?

Das fragt sich auch eine Konsumentin aus dem Kanton St. Gallen. Bei Coop kauft sie ein Weleda Duschmittel. Dabei fällt ihr auf, dass neuerdings der Plastikschutz beim Verschluss fehlt. Per E-Mail äussert sie gegenüber dem Weleda Kundendienst ihre Bedenken. Hygiene und Haltbarkeit seien so nicht mehr gewährleistet. Weleda schreibt zurück, man wolle Plastik reduzieren und «dem Konsumenten direkt am Regal die Möglichkeit geben, die einzigartige Weleda-Duftwelt zu erleben.»

Weleda sagt weder ja noch nein zum Schnuppertest

Das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» hakt bei Weleda nach und möchte wissen, ob es demnach in Ordnung ist, an ihren Produkten im Laden zu schnuppern. Eine klare Antwort gibt Weleda nicht. «Bei Öffnung der Duschprodukte für eine Duft-Erprobung am Verkaufsregal, kann das Risiko einer mikrobiologischen Kontamination als äusserst gering eingeschätzt werden.»

Der Duft spiele eine Rolle bei der Wahl des Produkts, deshalb würden manche Handelspartner auf Tester im Verkaufsraum setzen, schreibt Weleda.

Migros und Coop haben klare Linie

Kosmetika dürften aus hygienischen Gründen nicht geöffnet werden, sagen Migros und Coop auf Anfrage. Migros schreibt: «Sobald ein Produkt geöffnet wird, kommt es mit Luft und möglicherweise mit Keimen in Kontakt, was die Qualität und Haltbarkeit des Produkts negativ beeinflussen kann.»

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Und Coop schreibt: «Für Produkte, bei denen der Geruch für den Kaufentscheid relevant ist, stehen grundsätzlich Tester zur Verfügung.»

Gesetz lässt Interpretation zu

Ein Gesetz, welches das Schnuppern im Laden verbietet, gibt es laut Bundesamt für Lebensmittel und Veterinärwesen BLV nicht. Hersteller und Verkaufsstellen dürften nur sichere und hygienische Gebrauchsgegenstände – also auch Kosmetika – verkaufen. Dies sei im Lebensmittelgesetz so geregelt, schreibt das BLV. «Unter einem hygienischen und sicheren Umgang kann auch eine ungeöffnete Verpackung verstanden werden.»

Espresso, 21.3.25, 8:10 Uhr

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