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Wenn das Erbe Schulden birgt
Aus Espresso vom 31.10.2024. Bild: imago / mint images
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Erbrecht Erbschein bestellt: Kann ich das Erbe noch ablehnen?

Wenn ein Erbe verschuldet ist, aber der Erbschein schon bestellt wurde, kann das zu Problemen führen.

Wenn eine Person stirbt, müssen sich die Angehörigen plötzlich um viele Dinge kümmern. Von der Organisation der Beerdigung, über das Versenden von Trauerzirkularen bis hin zur Bezahlung von noch offenen Rechnungen.

In einigen Fällen benötigt man zur Bestätigung, dass man erbberechtigt ist, einen Erbschein. Wenn nun einer der Angehörigen einen Erbschein bestellt und erst danach erfährt, dass die Erbschaft überschuldet ist, stellt sich die Frage: Kann ich das Erbe nach der Erbscheinbestellung noch ausschlagen?

Die kurze Antwort: Das wird schwierig. Rechtlich gilt Folgendes:

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein bestätigt, dass man erbberechtigt ist. Beispielsweise vor Behörden oder der Bank kann man mit einem Erbschein beweisen, dass man befugt ist, über das Erbe zu verfügen.

Wer kann einen Erbschein verlangen?

Die gesetzlich Erbenden können einen Erbschein beantragen. Laut Gesetz sind dies Eheleute, eingetragene Partner, Kinder und deren Nachkommen oder Eltern und deren Kinder (also Geschwister).

Was bedeutet die Bestellung eines Erbscheins?

Mit dem Erbschein ist man befugt über das Erbe zu verfügen. Bestellt jemand also einen Erbschein, so geht man nach Lehrbuch davon aus, dass man grundsätzlich erben will und eben nicht nur eine Auskunft über das Vermögen einer verstorbenen Person verlangt.

Wo bekommt man einen Erbschein?

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Ein Erbschein wird beispielsweise im Kanton Zürich vom Bezirksgericht ausgestellt – und zwar in jenem Bezirk, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat.

Doch jeder Kanton handhabt das etwas anders. Auf dem Informationsportal der Schweizer Behörden ist eine Übersicht über die Kantone und ihre Anlaufstellen ersichtlich.

Wurde ein Erbschein also einmal bestellt, so kann man das Erbe danach nicht mehr so einfach ausschlagen. Dies, auch wenn sich danach herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist.

Wie findet man heraus, ob ein Erbe überschuldet ist?

Es gibt die Möglichkeit, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Damit wird das gesamte Vermögen der verstorbenen Person ermittelt, aber auch deren allfällige Schulden. Möchte man ein öffentliches Inventar, so muss man dies innerhalb von einem Monat nach dem Tod melden.

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Jedoch ist ein öffentliches Inventar eine kostspielige Sache: Mit mehreren tausend Franken muss gerechnet werden – abhängig davon, wie umfangreich und komplex die Erbschaft ist.

Was tun, wenn man kein öffentliches Inventar bezahlen kann?

Wer die finanziellen Mittel nicht hat, um ein öffentliches Inventar zu bezahlen, kann grundsätzlich die letzten Steuererklärungen oder Bankauszüge der verstorbenen Person zur Hand nehmen. So kann man sich ein Bild über die ungefähren finanziellen Verhältnisse machen.

Alternativen zum Erbschein

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Nicht immer ist ein Erbschein zwingend nötig. Kann man ein Testament oder einen Erbvertrag vorweisen, so genügt dies vor Behörden oder der Bank oftmals auch. Denn ein Erbschein kann teuer sein und kostet in den meisten Fällen mehrere hundert Franken.

Im Kanton Zürich gibt es beispielsweise auch ein Formular – eine sogenannte «Bescheinigung für Auskunft», mit der man als Bestätigung an offizielle Stellen gelangen kann. Die Kosten belaufen sich in der Regel auf CHF 120 Franken plus Barauslagen.

Auch ein Auszug aus dem Betreibungsregister kann Klarheit schaffen. Es kann sich durchaus lohnen, sich beraten zu lassen, bevor man eine Erbschaft annimmt. Dafür gibt es auch auf Erbschaft spezialisierte Beratungsstellen.

Ist es möglich, das Erbe auszuschlagen?

Es ist möglich, das Erbe auszuschlagen, wenn man weiss, dass Schulden da sind. Gemäss Gesetz innert drei Monaten, nachdem man von einem Todesfall erfahren hat. Wurde ein Erbschaftsinventar angeordnet, so beginnt die Frist von 3 Monaten erst nach Abschluss des Erbschaftsinventars zu laufen.

Jedoch darf man sich in diesem Fall nicht in den Nachlass «einmischen». Bestellt man beispielsweise einen Erbschein und setzt diesen bei der Bank ein, um Geld abzuheben oder Schulden zu begleichen, so kann man das Erbe nicht mehr ausschlagen.

Espresso, 31.10.24, 8:10 Uhr

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