Ein Telekomanbieter teilte seinen Kundinnen und Kunden eine Neuerung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit: Schriftliche Kündigungen würden künftig nicht mehr akzeptiert. Wer kündigen wolle, müsse anrufen.
Tausende von Kunden sind betroffen und ärgern sich: Wie soll man in einem Streitfall eine Kündigung beweisen können, wenn es nichts Schriftliches gibt? Statt sich darüber zu ärgern, dass der Telekomriese am längeren Hebel sitzt, verfasst ein Betroffener ein Begehren ans zuständige Bezirksgericht: Das Gericht soll prüfen, ob eine solche einseitige Klausel missbräuchlich sei. Doch das Bezirksgericht wies die Klage ab.
Aufgeben? Nein!
Doch davon lässt sich der Mann nicht beeindrucken. Er zieht den Fall weiter ans Obergericht. Wieder ohne Erfolg. Aufgeben ist für ihn trotzdem keine Option. Nun beauftragt der kampfeslustige Mann einen Anwalt mit dem Weiterzug ans Bundesgericht. Doch das Bundesgericht tritt auf die Klage nicht ein. Grund: die Frage sei nicht wichtig genug. Das Urteil aus Lausanne ist nicht nur für den Kläger eine Enttäuschung, sondern für alle betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten.
In diesem Beitrag zeigt die Rechtsexpertin auf, mit welchen Argumenten die Gerichte die Klage des Mannes abwiesen und was das Urteil aus Lausanne nun bedeutet.