Die Nase läuft, der Hals kratzt, die Glieder schmerzen. Sie melden sich bei Ihrer Vorgesetzten krank. Als Antwort bekommen Sie nebst lieben Genesungswünsche den Auftrag, Sie mögen noch dieses oder jenes Mail beantworten.
So geschehen einer «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Zürich. «Muss ich für meine Chefin überhaupt erreichbar sein, wenn ich krank bin?», fragt die verärgerte Frau. Angestellte haben Rechte, wenn sie wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten können.
«Muss ich für den Arbeitgeber erreichbar sein, wenn ich krank bin?»
Nein. Wer krank ist, ist von der Arbeitspflicht befreit. Ein Arbeitgeber kann von einer krankgeschriebenen Angestellten weder verlangen, dass sie telefonisch oder per Mail erreichbar ist, noch dass sie Aufträge erledigt. Aber: Angestellte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Treuepflicht. Vor diesem Hintergrund kann ein Arbeitgeber verlangen, dass kranke Angestellte – sofern dies möglich ist – Auskünfte erteilen, damit er die Arbeitsabläufe im Betrieb organisieren kann.
«Muss ich dem Chef sagen, weshalb ich krank bin?»
Nein. Gesundheitsdaten sind Privatsache. Woran eine Angestellte oder ein Angestellter erkrankt ist und ob eine Behandlung ambulant oder stationär durchgeführt wird, geht die vorgesetzte Person oder die Personalabteilung nichts an. Wer nicht arbeiten kann, muss den Betrieb lediglich darüber informieren, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert.
«Ab wann muss ich ein Arztzeugnis bringen?»
Grundsätzlich kann die Arbeitgeberin ein Arztzeugnis ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung verlangen. Viele Arbeits- oder Gesamtarbeitsverträge sehen vor, dass Angestellte erst nach drei oder fünf Tagen ein Zeugnis bringen müssen. Zweifelt die Arbeitgeberin ein Arztzeugnis an, hat sie das Recht, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu einem vertrauensärztlichen Untersuch aufzubieten. Wichtig in diesem Zusammenhang: Auch die Vertrauensärztin untersteht der Schweigepflicht und darf der Arbeitgeberin keine Angaben zur Diagnose machen.
«Wie lange steht mir der Lohn zu, wenn ich krank bin und nicht arbeiten kann?»
Laut Gesetz hängt die Dauer der Lohnfortzahlung von der Anzahl Dienstjahre ab: Im ersten Dienstjahr beträgt sie drei Wochen, danach erhöht sie sich auf maximal 7 Monate ab dem 25. Dienstjahr. Weil dieser Schutz unzureichend ist, haben viele Unternehmen für ihre Angestellten Krankentaggeldversicherungen abgeschlossen. Im Rahmen solcher Versicherungen haben Angestellte einen Lohnanspruch von maximal 730 Tagen.
«Darf mir der Arbeitgeber kündigen, während ich krankgeschrieben bin?»
Laut Gesetz darf eine Arbeitgeberin einer kranken Angestellten nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz ist aber zeitlich begrenzt: Im ersten Anstellungsjahr gilt eine sogenannte Sperrfrist von 30 Tagen, im zweiten Anstellungsjahr von 90 Tagen und ab dem sechsten Anstellungsjahr von 180 Tagen. Achtung: Während der Probezeit sind kranke Angestellte nicht vor einer Kündigung geschützt.