Eine Geschichte, wie sie immer wieder im Postfach der Konsumentensendung «Espresso» von Radio SRF 1 eingeht: Eine Frau bestellt Waren im Internet. Die Lieferung erfolgt prompt, allerdings ohne Rechnung.
Nach einer Weile bekommt sie Post von einem Inkassobüro: Neben dem Betrag für die Waren (8.90 Franken) soll sie nun noch 16 Franken «Adressnachforschungsgebühr» bezahlen, weiter 2.90 Franken «Administrationsgebühr», einen Zins von einem Franken sowie Mahngebühren über 38 Franken. Sie habe den Betrag für die bezogenen Waren sofort bezahlt und dem Inkassobüro mitgeteilt, dass sie nie eine Rechnung bekommen habe. Doch das interessiere dort niemanden.
Inkassogebühren sind nicht geschuldet
Die Rechtslage ist klar: Mahnspesen und Inkassogebühren sind nur geschuldet, wenn eine Konsumentin oder ein Konsument diese Gebühren bei einer Bestellung in den allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich akzeptiert hat.
Trifft das nicht zu, ist laut Gesetz lediglich ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet. Die folgenden Gebühren dürfen laut Gesetz nicht auf Kundinnen und Kunden überwälzt werden:
- Kundenkosten und Dossier-Eröffnungskosten
- «Verzugsschaden nach Art. 106 OR»
- Bearbeitungsgebühren, Umtriebs-Entschädigung, Rechtsberatungskosten
- Bonitätsprüfungskosten, Adressverfolgungskosten
Lassen Sie sich vom Inkassobüro nicht einschüchtern!
Wer Post von einem Inkassobüro bekommt, sollte dem Inkassobüro mitteilen, man werde die Sache mit dem ursprünglichen Gläubiger klären. Wichtig: Lassen Sie sich nicht von einem Inkassobüro einschüchtern. Unterschreiben Sie keine Ratenzahlungsvereinbarungen (in der Regel anerkennen Sie darin die nicht geschuldeten Forderungen) und wenden Sie sich an eine Rechtsberatung, zum Beispiel beim Konsumentenschutz.