Zu Hause auf dem Bildschirm sah es super aus, das T-Shirt. Doch es passte nicht. Deshalb schickte die «Espresso»-Hörerin aus Zürich das Stück dem Onlineversand zurück.
Wochen später bekommt sie eine Mahnung. Das Versandhaus will das Paket nicht bekommen haben. «Die Quittung der Post habe ich bereits entsorgt», schreibt die Hörerin und möchte vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen: «Muss ich das T-Shirt wirklich bezahlen, auch wenn ich genau weiss, dass ich es zurückgeschickt habe?».
Der Absender trägt das Risiko bei Verlust
Rechtlich ist die Sache klar: In einem Streitfall muss laut Gesetz die Absenderin beweisen können, dass sie das Shirt tatsächlich zurückgeschickt hat. Geht es um Postsendungen, gilt eine Quittung als ein solcher Beweis.
Die «Espresso»-Hörerin hat nun aber genau diesen Beweis nicht mehr. Eine Chance, die Rechnung nicht bezahlen zu müssen, hat sie dennoch: Viele Onlineanbieter stellen ihren Kunden Rücksendeetiketten zur Verfügung. Auf diesen Etiketten ist meist ein Code aufgedruckt, der so genannte Barcode. Die Kundin könnte beim Onlineanbieter diesen Barcode erfragen.
Mit diesem Barcode lässt sich die Sendung online verfolgen oder man kann der Post einen Suchauftrag erteilen. Lässt sich auf diese Weise belegen, dass das Paket aufgegeben wurde, würde dies gegenüber dem Onlineversand als Beweis gelten und die Forderung hinfällig.
Postquittungen elektronisch aufbewahren
Dieser Aufwand bleibt der «Espresso»-Hörerin nun glücklicherweise erspart. In der Zwischenzeit hat ihr Onlineversandhaus die offene Rechnung storniert. Nicht, weil das verschwundene T-Shirt unterdessen angekommen wäre, sondern weil man der Kundin offenbar glaubt. Trotzdem: Bei der nächsten Bestellung wird die «Espresso»-Hörerin die Postquittung in einer Schublade aufbewahren oder fotografieren und elektronisch archivieren.