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Frisch streichen Haben Mieter Anspruch auf einen frischen Anstrich?

Können Mieterinnen und Mieter nach einer bestimmten Zeit Renovationen wie einen Neuanstrich von der Vermieterin verlangen?

Der Familienvater aus dem Kanton Zürich ist verärgert. Seit 18 Jahren wohnt er mit seiner Familie in der gleichen Wohnung, bezahlt jeden Monat pünktlich die Miete und jetzt das: Die Verwaltung will seinem Wunsch nicht nachkommen, die Wände in den Schlafzimmern neu zu streichen.

Wände werden mit der Zeit grau

«Nach fast 20 Jahren ist ein frischer Anstrich doch nicht zu viel verlangt», findet der Mann. Zweimal habe er bei der Verwaltung nachgefragt. Doch sie bleibe stur. Weil es sich nur um eine «Verschönerung» und nicht um die «Behebung eines Mangels» handle.

Gegen diese Argumentation lässt sich im konkreten Beispiel rechtlich nichts einwenden. Zwar gilt, dass Anstriche auf Tapeten, Wänden und Decken eine Lebensdauer von ungefähr zehn Jahren haben. Diese Lebensdauer spielt aber vor allem bei Wohnungswechseln eine Rolle, wenn es darum geht, ob eine ausziehende Mieterin wegen übermässiger Abnutzung belangt werden kann.

Aus den Tabellen über die Lebensdauer lässt sich aber nicht ableiten, dass Mieterinnen und Mieter nach zehn Jahren einen Neuanstrich verlangen können. Ob ein Mieter Anspruch auf einen Neuanstrich hat, hängt davon ab, in welchem Zustand sich die Wände und Decken befinden.

Nur «unansehnliche» Schatten sind ein Mangel

Anspruch auf solche Ausbesserungen hätte die Familie aus Zürich, wenn ihre Wohnqualität beeinträchtigt wäre. Rein optische Mängel wie Schatten, Flecken, Risse oder Löcher auf Wänden und Teppichen müssten so stark sein, dass sie mietrechtlich gesprochen nicht nur einen leichten, sondern einen mittleren Mangel darstellen.

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner
Legende: SRF

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Schatten an einer Wand werden diese Anforderungen erfüllen, wenn sie nicht nur gut sichtbar, sondern schlicht unansehnlich sind. Abblätternde Tapeten oder gut sichtbare Risse in der Decke stellen mietrechtlich mittlere Mängel dar. In solchen Fällen muss die Vermieterin ausbessern lassen.

Für eigene Ausbesserungen braucht es die Einwilligung der Vermieterin

Im Beispiel des Mieters aus dem Kanton Zürich sind diese Anforderungen nicht erfüllt. Auch zu einem Kompromiss bietet die Verwaltung nicht Hand. Der Familienvater hat sich deshalb entschieden, die Wände selbst zu streichen. Aber aufgepasst: Auch damit muss die Verwaltung einverstanden sein. Laut Gesetz sind Veränderungen an der Wohnung nur mit der Einwilligung der Vermieterin erlaubt.

Espresso, 24.5.25, 8:10 Uhr

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