Zum Inhalt springen

Mietrecht «Muss ich Servicearbeiten an Elektrogeräten bezahlen?»

Ein Mieter soll vor dem Umzug einen Service der Küchen-Elektrogeräte machen lassen. Darf die Verwaltung das verlangen?

Ein Umzug gibt viel zu tun: Zügelhilfe organisieren, Adressänderungen versenden, die alte Wohnung reinigen und abgeben. Damit verbunden sind auch Kosten. Dort stellt sich immer wieder die Frage: Was müssen Mietende bezahlen und was geht zu Lasten der Vermieterin?

Müssen Mieter Servicearbeiten an Elektrogeräten übernehmen?

Im konkreten Fall kündigt ein Pensionär seine Mietwohnung nach zweieinhalb Jahren. Seine Vermieterin verlangt nun von ihm, dass er auf seine Kosten einen Service an Backofen, Geschirrspüler etc. machen lässt.

Alle Rechtsfragen

Box aufklappen Box zuklappen
Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

«Muss ich das wirklich übernehmen?», möchte der Basler vom SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» wissen. Nein. Mieterinnen und Mieter müssen nur den sogenannten kleinen Unterhalt übernehmen.

Für «kleine Unterhaltsarbeiten» müssen Mietende aufkommen

Als «kleiner Unterhalt» gelten Instandstellungsarbeiten, für die es keine Fachperson braucht und die nicht mehr als 150 Franken kosten. Beispielsweise müssten defekte Sicherungen ausgewechselt, eine zersprungene Seifenschale ersetzt oder eine kaputte WC-Brille ausgetauscht werden.

So können Sie sich wehren:

Box aufklappen Box zuklappen
  • Verlangt die Verwaltung, dass Sie Leistungen bezahlen, die über den kleinen Unterhalt hinaus gehen – eben beispielsweise Servicearbeiten an Elektrogeräten – sollten Sie zunächst das Gespräch suchen. Erklären Sie der Verwaltung, dass eine Übernahme von Servicearbeiten an Elektrogeräten nicht auf die Mieterschaft abgewälzt werden dürfe.
  • Wichtig ist auch, dass Sie bei der Wohnungsabgabe ein Protokoll nicht sofort unterschreiben, denn dadurch anerkennen Sie als Mieterin oder Mieter allenfalls ungewollt einen Schaden oder Mangel, den Sie dann nicht mehr bestreiten können.
  • Werden Sie sich mit der Verwaltung nicht einig, können Sie sich an die Mietschlichtungsstelle wenden. Ein solches Verfahren ist kostenlos.

Auch defekte Geschirrspülbesteckhalter oder Kühlschrankersatzteile müssten ersetzt werden. Aufwendigere Instandstellungsarbeiten muss die Vermieterin übernehmen, so zum Beispiel auch Servicearbeiten an Elektrogeräten, da diese in der Regel mehr als 150 Franken kosten.

Welche Schäden müssen Mietende übernehmen?

Abnutzungen, welche den sogenannten «normalen» Verschleiss überschreiten, müssen von der Mieterschaft getragen werden. Beispielsweise durch Missgeschicke verursachte Schäden (ein Topf fällt auf den Plattenboden, grobe Kratzer im Parkett). Unter die normale Abnutzung, welche durch den Mietzins entschädigt wird, fallen beispielsweise Dübellöcher oder vergilbte Tapeten.

Allgemeine Tipps bei Wohnungsabgaben:

Box aufklappen Box zuklappen
  • Zeichnet sich bereits im Vorfeld einer Wohnungsabgabe ab, dass es schwierig werden könnte, bietet der Mieterinnen- und Mieterverband die Möglichkeit, dass eine Person die Wohnungsabnahme begleitet.
  • Es ist empfehlenswert, an die Wohnungsabgabe Putzutensilien mitzubringen. Damit hat die Mieterschaft die Möglichkeit, allenfalls an gewissen Stellen nachzuputzen. So können Sie sich im besten Fall eine teure Nachreinigung durch ein Putzinstitut sparen. Wer für die Endreinigung der Wohnung ein Putzinstitut engagiert, sollte eine Abnahmegarantie verlangen.
  • Fragen Sie bei der Verwaltung schon im Vorfeld, ob Sie allfällige Löcher in den Wänden oder andere kleinere Wandschäden ausbessern sollen. Versuchen Sie als Laie etwas auszubessern, richten Sie möglicherweise nur noch grösseren Schaden an. Das kann wiederum zu höheren Kosten führen.

Was, wenn im Mietvertrag etwas anderes abgemacht ist?

Gewisse Verwaltungen sehen in ihren Mietverträgen vor, dass die Mieterschaft für Servicearbeiten an Elektrogeräten aufkommen muss. Solche Vereinbarungen sind ungültig. Sie verstossen gegen Vorschriften im Gesetz. Da bei Servicearbeiten der «kleine Unterhalt» in der Regel deutlich überschritten wird, sind solche Vereinbarungen nichtig. Dies bestätigt nicht nur der Mieterinnen- und Mieterverband – auch ein Urteil des Zürcher Handelsgerichts stützt diese Haltung.

Fazit zum Fall

Der Basler Mieter muss die Kosten für den Service an den Küchen-Elektrogeräten nicht übernehmen. Er kann sich wehren mit der Begründung, dass derartige Aufwendungen klar den «kleinen Unterhalt» übersteigen. Zudem hat er die Geräte nicht übermässig genutzt. Besteht auch nach Rücksprache mit der Vermieterschaft weiterhin Uneinigkeit, könnte der Mieter den Fall vor die Mietschlichtungsbehörde ziehen. Ein derartiges Verfahren ist kostenlos.

Weitere Informationen

Espresso, 13.3.25, 8:10 Uhr

Meistgelesene Artikel