Ein Umzug gibt viel zu tun: Zügelhilfe organisieren, Adressänderungen versenden, die alte Wohnung reinigen und abgeben. Damit verbunden sind auch Kosten. Dort stellt sich immer wieder die Frage: Was müssen Mietende bezahlen und was geht zu Lasten der Vermieterin?
Müssen Mieter Servicearbeiten an Elektrogeräten übernehmen?
Im konkreten Fall kündigt ein Pensionär seine Mietwohnung nach zweieinhalb Jahren. Seine Vermieterin verlangt nun von ihm, dass er auf seine Kosten einen Service an Backofen, Geschirrspüler etc. machen lässt.
«Muss ich das wirklich übernehmen?», möchte der Basler vom SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» wissen. Nein. Mieterinnen und Mieter müssen nur den sogenannten kleinen Unterhalt übernehmen.
Für «kleine Unterhaltsarbeiten» müssen Mietende aufkommen
Als «kleiner Unterhalt» gelten Instandstellungsarbeiten, für die es keine Fachperson braucht und die nicht mehr als 150 Franken kosten. Beispielsweise müssten defekte Sicherungen ausgewechselt, eine zersprungene Seifenschale ersetzt oder eine kaputte WC-Brille ausgetauscht werden.
Auch defekte Geschirrspülbesteckhalter oder Kühlschrankersatzteile müssten ersetzt werden. Aufwendigere Instandstellungsarbeiten muss die Vermieterin übernehmen, so zum Beispiel auch Servicearbeiten an Elektrogeräten, da diese in der Regel mehr als 150 Franken kosten.
Welche Schäden müssen Mietende übernehmen?
Abnutzungen, welche den sogenannten «normalen» Verschleiss überschreiten, müssen von der Mieterschaft getragen werden. Beispielsweise durch Missgeschicke verursachte Schäden (ein Topf fällt auf den Plattenboden, grobe Kratzer im Parkett). Unter die normale Abnutzung, welche durch den Mietzins entschädigt wird, fallen beispielsweise Dübellöcher oder vergilbte Tapeten.
Was, wenn im Mietvertrag etwas anderes abgemacht ist?
Gewisse Verwaltungen sehen in ihren Mietverträgen vor, dass die Mieterschaft für Servicearbeiten an Elektrogeräten aufkommen muss. Solche Vereinbarungen sind ungültig. Sie verstossen gegen Vorschriften im Gesetz. Da bei Servicearbeiten der «kleine Unterhalt» in der Regel deutlich überschritten wird, sind solche Vereinbarungen nichtig. Dies bestätigt nicht nur der Mieterinnen- und Mieterverband – auch ein Urteil des Zürcher Handelsgerichts stützt diese Haltung.
Fazit zum Fall
Der Basler Mieter muss die Kosten für den Service an den Küchen-Elektrogeräten nicht übernehmen. Er kann sich wehren mit der Begründung, dass derartige Aufwendungen klar den «kleinen Unterhalt» übersteigen. Zudem hat er die Geräte nicht übermässig genutzt. Besteht auch nach Rücksprache mit der Vermieterschaft weiterhin Uneinigkeit, könnte der Mieter den Fall vor die Mietschlichtungsbehörde ziehen. Ein derartiges Verfahren ist kostenlos.