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Bei Gefahr muss das Geschäft warnen
Aus Espresso vom 19.09.2024. Bild: Keystone/AnthonyAnex
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Unfall beim Einkaufen Auf nassem Boden ausgerutscht: «Wer zahlt mir den Selbstbehalt?»

Eine Kundin rutscht in einem Warenhaus auf dem glitschigen Boden aus und bricht sich das Bein. Weil sie über die Krankenkasse unfallversichert sind, wird ein Selbstbehalt fällig. Kann sie das Geschäft dafür haftbar machen?

Eine Kundin rutscht beim Einkaufen auf dem glitschigen Boden des Geschäfts aus und bricht sich die Kniescheibe. Der Boden war rutschig, weil ein Waschmittel ausgelaufen war. Weil die Frau über ihre Krankenkasse gegen Unfälle versichert ist, stellt ihr die Kasse Franchise und Selbstbehalt im Umfang von 600 Franken in Rechnung.

Das gilt rechtlich:

  • Die Frau kann die Kosten von 600 Franken vom Geschäft als Schadenersatz zurückfordern.
  • Denn: Kundinnen und Kunden müssen beim Einkaufen nicht damit rechnen, dass der Boden wegen ausgelaufenem Waschmittel rutschig ist. In einem solchen Fall muss das Geschäft an der betreffenden Stelle ein Warnschild aufstellen, bis die Gefahr beseitigt ist.
  • Ganz allgemein gilt im Haftpflichtrecht: Eine Hauseigentümerin oder in diesem Fall die Mieterin eines Lokals muss dafür sorgen, dass Besucherinnen und Kunden das Grundstück oder Ladenlokal gefahrlos betreten können.
  • Das gilt im Besonderen im Winter: Dort hat ein Hauseigentümer oder die Mieterin eines Ladenlokals dafür zu sorgen, dass sich die Besucherinnen und Kunden nicht wegen Dachlawinen oder vereisten Gehwegen verletzen.

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Espresso, 19.9.24, 8:10 Uhr

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