Das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» hat in den letzten Wochen mehrere Meldungen zu Etikettenschwindel bei Socken erhalten. Zum Beispiel «Norweger Wollsocken», angepriesen als «Premium Natural Socks» – allerdings mit nur drei Prozent Wolle.
Ein weiteres Beispiel betraf Alpaka-Socken aus lediglich acht Prozent Alpaka-Wolle. Ist das erlaubt? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Dürfen Textilhersteller ihre Kleider anschreiben, wie sie wollen – unabhängig von der Menge der enthaltenen Rohstoffe? Eine Antwort auf diese Frage zu finden, ist nicht ganz einfach. Bei der Arbeitsgemeinschaft Ginetex, welche sich dafür einsetzt, dass Hersteller die Rohstoffe ihrer Kleider freiwillig deklarieren, heisst es: Bei der EU gebe es bei gewissen Arten von Wolle (zum Beispiel Schurwolle) tatsächlich eine Vorschrift.
Nämlich, dass mindestens ein Viertel eines Produkts aus jener Wolle sein muss, damit man es so nennen darf. In der Schweiz hingegen gibt es keine Vorschriften.
Wenn es keine Vorschriften gibt, ist man denn als Konsumentin oder Konsument gegen solch irreführenden Angaben machtlos? Nicht ganz. Alle von «Espresso» befragten Expertinnen und Experten sind sich einig: Etwas als Wollsocke zu verkaufen, das so gut wie keine Wolle enthält, ist Täuschung.
Zum Zuge kommen könnte hier das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb UWG. Dieses verbietet Werbung, die irreführend oder täuschend ist. Das Problem ist: Wegen solcher «Pseudo»-Wollsocken wird kein Konsument klagen. Das könnte höchstens eine Konsumentenorganisation stemmen.
Die Stiftung für Konsumentenschutz sagt jedoch: Eine Klage wegen UWG sei teuer, das mache man nur bei Themen, von denen viele Menschen betroffen sind.
Was also tun, wenn man einem vermeintlichen «Socken-Bschiss» begegnet? Der klügste und einfachste Weg ist sicher, beim Verkäufer zu reklamieren. Mit grosser Wahrscheinlichkeit nimmt dieser die Ware zurück und weiss dann auch, dass mit diesem Produkt etwas nicht in Ordnung ist. Man kann solche Fälle auch der Schweizerischen Lauterkeitskommission melden.
Die Lauterkeitskommission prüft im Anschluss, ob es sich um Täuschung handelt. Wenn ja, gibt es eine Ermahnung für die Verantwortlichen. Die meisten Unternehmen würden solche Verweise ernst nehmen, heisst es bei der Lauterkeitskommission.
Oder man macht eine Beschwerde beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco).Bei einer genügend grossen Anzahl an Beschwerden kann dieses rechtliche Schritte einleiten. Selbstverständlich kann man Fälle von Etikettenschwindel auch dem Konsumentenmagazin «Espresso» melden: espresso@srf.ch.
Was sagen die betroffenen Unternehmen zum Vorwurf des Etikettenschwindels? Eines der Unternehmen «bedauert», dass die Beschriftung dieser Socken für Irritation sorgt. Man werde den Lieferanten auffordern, in Zukunft auf den Begriff «Wollsocken» zu verzichten.
Ein anderes Unternehmen schreibt, der Vorwurf des «Etikettenschwindels» sei unzutreffend. Man habe die Beschreibung im Onlineshop jetzt aber angepasst, um «weiteren Missverständnissen vorzubeugen». Es steht nun «Stoppersocken mit Alpaka-Anteil».