Artikel 19 des Schweizer Urheberrechts hält fest: «Veröffentliche Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden.» Das umfasst auch das Herunterladen oder Streamen im Internet und es gilt auch für urheberrechtlich geschütztes Material.
Der Artikel erlaubt ausserdem Verwendung der Werke im persönlichen Bereich «und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde.»
Einzige Ausnahme: Computerprogramme. Der Download solcher Programme – seien es Games oder andere Anwendungen – ist verboten, wenn der Urheber oder die Urheberin nicht die Erlaubnis dazu gibt.
Schweizer Eigenheit: Leerträgervergütung
Die Schweiz gibt sich beim Herunterladen und Streamen von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet liberaler als die meisten anderen Staaten. Dort kann man sich mit solchen Downloads schnell strafbar machen.
Die Schweiz kennt dafür die sogenannte «Leerträgervergütung»: Hersteller und Importeure von Speichermedien (DVDs, Harddisks, USB-Sticks, usw.) müssen eine Abgabe zahlen, die den Rechteinhabern künstlerischer Werke zusteht – Werke, die nach dem Herunterladen meist auf solchen Speichermedien landen.
Die Kosten der Vergütung an die Rechteinhaberinnen geben die Hersteller und Importeure in der Regel an die Kundinnen und Kunden weiter.
Vorsicht bei Bittorrent-Downloads
Der Download urheberrechtlich geschützter Werke ist – mit Ausnahme von Computerprogrammen – in der Schweiz also grundsätzlich erlaubt. Ganz anders sieht es mit dem Upload aus: Selbst solche Inhalte im Internet zur Verfügung zu stellen ist auf jeden Fall verboten, egal ob es um Musik, Filme, Serien, Bücher oder Computerprogramme geht.
Deshalb ist auch Vorsicht bei bestimmten Arten des Downloads geboten: Die Bittorrent-Technologie zum Beispiel ist so ausgelegt, dass während des Downloads die bereits heruntergeladenen Teile eines Files gleichzeitig anderen Teilnehmerinnen des Netzwerks zum Herunterladen zur Verfügung stehen. Damit kann man sich – unbemerkt vielleicht – strafbar machen.
Der Artikel erlaubt ausserdem Verwendung der Werke im persönlichen Bereich «und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde.»
Einzige Ausnahme: Computerprogramme. Der Download solcher Programme – seien es Games oder andere Anwendungen – ist verboten, wenn der Urheber oder die Urheberin nicht die Erlaubnis dazu gibt.
Schweizer Eigenheit: Leerträgervergütung
Die Schweiz gibt sich beim Herunterladen und Streamen von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet liberaler als die meisten anderen Staaten. Dort kann man sich mit solchen Downloads schnell strafbar machen.
Die Schweiz kennt dafür die sogenannte «Leerträgervergütung»: Hersteller und Importeure von Speichermedien (DVDs, Harddisks, USB-Sticks, usw.) müssen eine Abgabe zahlen, die den Rechteinhabern künstlerischer Werke zusteht – Werke, die nach dem Herunterladen meist auf solchen Speichermedien landen.
Die Kosten der Vergütung an die Rechteinhaberinnen geben die Hersteller und Importeure in der Regel an die Kundinnen und Kunden weiter.
Vorsicht bei Bittorrent-Downloads
Der Download urheberrechtlich geschützter Werke ist – mit Ausnahme von Computerprogrammen – in der Schweiz also grundsätzlich erlaubt. Ganz anders sieht es mit dem Upload aus: Selbst solche Inhalte im Internet zur Verfügung zu stellen ist auf jeden Fall verboten, egal ob es um Musik, Filme, Serien, Bücher oder Computerprogramme geht.
Deshalb ist auch Vorsicht bei bestimmten Arten des Downloads geboten: Die Bittorrent-Technologie zum Beispiel ist so ausgelegt, dass während des Downloads die bereits heruntergeladenen Teile eines Files gleichzeitig anderen Teilnehmerinnen des Netzwerks zum Herunterladen zur Verfügung stehen. Damit kann man sich – unbemerkt vielleicht – strafbar machen.