- Der Verurteilte kann keiner Therapie zugänglich sein – zu diesem Schluss kommen die Lausanner Richter, die sich auf psychiatrische Gutachten stützen.
- Einer der Experten geht von einer lebenslänglichen Untherapierbarkeit aus, der zweite Gutachter begrenzte seine Prognose auf die nächsten 20 Jahre.
- Das Bundesgericht hat im vorliegenden Urteil seine Rechtsprechung bestätigt.
Nach dieser Rechtsprechung ist zusätzlich zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe die Anordnung einer Verwahrung zulässig, weil dies Einfluss auf die Bedingungen für eine bedingte Entlassung hat.
Abgewiesen hat das höchste Schweizer Gericht das Argument des Täters, wonach eine Verwahrung erst nach einer erfolglosen stationären therapeutischen Massnahme angeordnet werden dürfe.
Im Gesetz fänden sich keinerlei Hinweise dafür, schreibt das Bundesgericht im veröffentlichten Entscheid. Der Gesetzgeber habe auf eine solche Regelung verzichtet, wie aus dem Protokoll der Parlamentsdebatte hervor gehe.