Leihmutterschaft ist in der Schweiz verboten. Frauen dürfen also nicht für eine andere Frau ein Kind austragen. Es gibt deshalb auch Schweizer Paare, die dafür ins Ausland fahren und für eine Leihmutter bezahlen. Zurück in der Schweiz kann es für diese Paare schwierig werden. Denn die Schweizer Behörden akzeptieren deren Elternschaft häufig nicht.
So auch in einem aktuellen Fall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte. Es ging dabei um ein Aargauer Ehepaar, das eine Leihmutter in Georgien engagiert hatte. Dort ist das legal. Die Samenspende für dieses Kind kam vom Schweizer Vater, die Eizelle von einer dritten Frau in Georgien. In der Geburtsurkunde wurde das Schweizer Ehepaar als Vater und Mutter eingetragen, so wie dies das georgische Recht vorsieht. Zurück im Kanton Aargau akzeptierten die Behörden dies aber nicht.
Mutter ist diejenige, die gebärt
Sie trugen die Leihmutter als Mutter ein. In der Schweiz hat das Kind zudem rechtlich keinen Vater. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid der Aargauer Behörden bestätigt. Es gelte hier Schweizer Recht, heisst es im Urteil. Und das Schweizer Recht sagt, die Mutter eines Kindes ist immer die Frau, die das Kind zur Welt bringt; hier also die Leihmutter.
Wenn diese nicht verheiratet ist, muss der Vater das Kind anerkennen, um rechtlich Vater zu werden. In diesem Fall bedeutet dies, dass der Vater seine Tochter in der Schweiz anerkennen muss. «Das ist mit der Unterschrift relativ schnell erledigt», sagt Nicole Marti, Bundesgerichts-Korrespondentin. Die Schweizer Mutter müsse das Mädchen allerdings adoptieren. «Einen anderen Weg gibt es nicht, um Mutter zu werden.»
Das Urteil bestätigt die strenge Haltung des Bundesgerichts.
«Das Urteil bestätigt die strenge Haltung des Bundesgerichts. Es ändert eigentlich nichts, zeigt aber einmal mehr, wie schwierig es in diesen Fällen ist, in der Schweiz als Eltern anerkannt zu werden», sagt Marti. Das Urteil zeige auch verschiedene Probleme und Stolpersteine auf.
So kommt es darauf an, in welchem Land eine Leihmutterschaft in Anspruch genommen wird, wie Marti erklärt. «Es macht einen Unterschied, ob die Leihmutter das Kind in den USA zur Welt bringt oder ob es um eine Leihmutterschaft in Georgien oder in der Ukraine geht.»
Andere Länder, andere Konsequenzen
Rein rechtlich sei der Schweizer Vater besser gestellt, wenn das Kind in den USA zur Welt kommt. «Es macht aber auch einen Unterschied, ob der Schweizer Vater der leibliche Vater ist. Falls nicht, macht das die ganze Sache noch komplizierter: Es bleibt auch ihm dann nur die Adoption.» Die Schweizer Mutter werde dagegen nie direkt als Mutter anerkannt.
«Sie muss das Kind immer erst adoptieren, auch wenn die Leihmutter rechtlich gar nicht die Mutter sein will.» Eine kleine Erleichterung könnte es dennoch geben. Das Bundesgericht fordert die Behörden auf, sie sollen bei der Stiefkindadoption rasch, grosszügig und pragmatisch vorgehen. Um ein Kind adoptieren zu können, müssen die Eltern zum Beispiel schon ein Jahr mit dem Kind zusammenwohnen. «Die Forderung des Bundesgerichts verstehe ich so, dass die Behörden auch einmal ein Auge zudrücken sollen und eine Adoption vielleicht auch schon vor dem Ablauf dieses Jahres bewilligen könnten», sagt die Korrespondentin.
«Ob dies dann tatsächlich so gehandhabt wird, wird man sehen.» Heute dauern Adoptionsverfahren meistens mehrere Jahre. In dieser Zeit haben die Kinder von Leihmüttern nur einen oder allenfalls gar keinen Elternteil.