- Der Bundesrat hat an der Sitzung die Vernehmlassung zur Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (Winterreserveverordnung) eröffnet.
- Sie regelt den Einsatz der Wasserkraftreserve sowie von Reservekraftwerken und Notstromgruppen zur Stärkung der Stromversorgung in der Schweiz.
- Die Vernehmlassung dauert bis am 18. November, die Verordnung soll spätestens Mitte Februar 2023 in Kraft treten.
Um einer Strommangellage im kommenden Winter vorzubeugen, hat der Bundesrat bereits verschiedene Massnahmen beschlossen. Dazu gehören die Wasserkraftreserve, der Bau eines Reservekraftwerks in Birr (AG), die Erhöhung der Kapazitäten im Übertragungsnetz, der Rettungsschirm für systemkritische Stromunternehmen, die temporäre Reduktion der Restwasserabgabe sowie die Energiesparkampagne.
Am 7. September 2022 hatte der Bundesrat die Verordnung zur Einrichtung einer Wasserkraftreserve verabschiedet und per 1. Oktober in Kraft gesetzt. Diese Verordnung soll nun zur Winterreserveverordnung erweitert werden, die neben der Wasserkraftreserve neu auch Reservekraftwerke und Notstromgruppen umfasst. Diese ist bis Ende 2026 befristet und soll so rasch wie möglich von einer Regelung auf Gesetzesstufe abgelöst werden.
Regelungen der Winterreserveverordnung
- Die Reservekraftwerke sollen eine Leistung von insgesamt bis zu 1000 MW zur Verfügung stellen. Sie ergänzen die Wasserkraftreserve. Teilnehmen können Betreiber von Kraftwerken, die mit Gas oder anderen Energieträgern betrieben werden. Wichtig: Die Kraftwerke produzieren Strom ausschliesslich für die Reserve, nicht für den Markt.
- Notstromgruppen können ebenfalls an der Reserve teilnehmen. Zu den Betreibern von Notstromgruppen, die bereits per Februar 2023 an der Reserve teilnehmen, könnten im späten Winter 2022/23 oder im darauffolgenden Winter weitere dazu kommen.
- Die ersten Reservekraftwerke können bereits im Februar 2023 in Betrieb gehen. Kann die Reserve nicht im notwendigen Umfang gebildet werden, können Inhaber geeigneter Reservekraftwerke oder andere Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet werden. Weiter können Ausschreibungen für Bau und Betrieb neuer Reservekraftwerke durchgeführt werden, die später bereitstehen könnten.
- Die Betreiber der Reservekraftwerke und der Notstromgruppen erhalten eine Vergütung für die fixen Kosten und eine Entschädigung bei einem tatsächlichen Abruf der Reserve, die auch die Kosten der Betriebsbereitschaft beinhaltet. Übermässige Gewinne können begrenzt werden.
- Die Finanzierung erfolgt über das Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz. Somit tragen die Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher die Kosten der Reserve.
- Die Verordnung macht Vorgaben für den Einsatz und Abruf der Reserve sowie zur Reihenfolge und zum Umfang der Energie, die aus den beiden Reserveteilen (Wasserkraftreserve und Reservekraftwerke) eingesetzt wird. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom wird die Details festlegen.
- Es erfolgt auch eine Anpassung der CO₂-Verordnung. Damit wird sichergestellt, dass die Reservekraftwerke am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen müssen, sodass sie die CO₂-Bilanz gesamthaft nicht belasten.
- Damit die Anlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sind temporäre Lockerungen der Vorschriften zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung sowie der Vorschriften insbesondere betreffend Bau und Erschliessung erforderlich. Die nötigen Rechtsanpassungen erfolgen laut dem Bundesrat parallel zur Verordnung.