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Enorme Preisunterschiede bei Grenzpaket-Shopsv
Aus Kassensturz vom 07.06.2022.
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Geoblocking Enorme Preisunterschiede bei Grenzpaket-Shops

Liefern ausländische Shops nicht in die Schweiz, kann man auf Liefershops ausweichen. Doch die Preise variieren stark.

Kundinnen und Kunden von ausländischen Online-Shops kennen den Ärger: Viele Anbieter versenden ihre Ware grundsätzlich nicht in die Schweiz. Daran haben auch die neuen Regelungen zum sogenannten Geoblocking nichts geändert, die seit anfangs Jahr in Kraft sind. Diese verbieten es ausländischen Shops, dass sie Kundschaft aus der Schweiz automatisch auf einen Schweizer Webshop umleiten –  zu meistens deutlich höheren Preisen. Eine Bestellung im ausländischen Shop muss also möglich sein und darf nicht mehr geblockt werden.

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Die neuen Geoblocking-Regeln
Aus Kassensturz vom 02.06.2022.
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Grenz-Paketshops springen in die Lieferlücke

Aber eben: Die Lieferung in die Schweiz ist weiterhin nicht zwingend. In diese Lücke springen spezialisierte Grenz-Paketshops, welche die Lieferung in die Schweiz übernehmen. Diese funktionieren so, dass man die Ware an die Adresse des Lieferdienstes bestellt – und dieser leitet das Paket weiter in die Schweiz und übergibt sie dort der Schweizer Post, welche das Paket ausliefert.

Irrtümer zu Geoblocking-Verbot für Onlineshops

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Das Geoblocking-Verbot gilt zum Beispiel nicht für Dienstleistungen aus den Bereichen Verkehr, Bankdienstleistungen oder audiovisuelle Dienste.
Neu müssen ausländische Webshops auch einen Paket-Shop ennet der Schweizer Grenze als Rechnungs- und Lieferadresse akzeptieren. Ebenso wie Schweizer Kreditkarten und Schweizer E-Mail-Adressen.

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«Kassensturz»-Redaktor Rolf Gatschet: «Der Vergleich hat grosse Unterschiede ans Licht gebracht.»
Aus Kassensturz vom 31.05.2022.
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«Kassensturz» hat in einer Stichprobe drei zufällig ausgewählte Anbieter ausprobiert. Schnell zeigen sich erste, grosse Unterschiede, sagt «Kassensturz»-Redaktor Rolf Gatschet: «Einige Dienste funktionieren nur mit einer eigenen Shop-Email, welche die Kundinnen einrichten müssen, was eher mühsam und unübersichtlich ist. Ein anderer verlangt einen Rechnungs- und Verzollungsbeleg, bevor die Ware geliefert wird.»

«Kassensturz» ist an Ihrer Meinung interessiert

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Die Redaktion liess sich von drei unterschiedlichen Lieferdiensten eine Körperemulsion vom gleichen Anbieter in die Schweiz liefern. Das Produkt kostet im Onlineshop des Schweizer Herstellers 59.90 Franken. Im deutschen Shop gerade mal 34.30 Franken. Also satte 42 Prozent weniger – für ein in der Schweiz hergestelltes Produkt notabene.

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Sara Stalder, SKS: «Paketshops rentieren vor allem bei höheren Kaufbeträgen.»
Aus Kassensturz vom 31.05.2022.
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Preise vergleichen lohnt sich

Bestellt man das Produkt direkt beim Hersteller in der Schweiz, kostet es inklusive Versandgebühren 64 Franken 80. Bestellt man es in Deutschland über einen der drei ausgewählten Lieferdiensten, ist es nur in einem Fall spürbar billiger. Der Anbieter «Mein Einkauf» verrechnet insgesamt 52.10 Franken. Der Kunde spart also 24 Prozent.

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So funktionieren die Paketshops
Aus Kassensturz vom 02.06.2022.
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Beim zweiten Lieferdienst «My Paketshop» kann man sich den Aufwand sparen: Die Einsparung beträgt nur gerade 1.75 Franken. Und beim dritten Anbieter «Grenzpaket» kosten Porto, Zoll und Shopgebühr insgesamt 79.20 Franken. Da zahlt die Kundin also gar 18 Prozent mehr.

Stellungnahmen Paketshops

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Grenzpaket

«Kassensturz»: Grenzpaket hat sich im Vergleich mit anderen Paketshops als kostenintensiv erwiesen: Bei gleichzeitiger Bestellung absolut identischer Produkte mit Lieferung an die gleiche Adresse in der Schweiz ist Ihr Rechnungsbetrag mehr als 250 Prozent höher als der niedrigste. Wie erklären Sie diesen grossen Preisunterschied?

Den Ansatz Ihrer Stichprobe können wir nachvollziehen. Unsere Zolldienstleistung bieten wir auch für Endkunden an, aber vornehmlich arbeiten wir für KMU der EU und der Schweiz. Grenzpaket hat sich von Beginn der Zolldienstleistung dafür eingesetzt, dass gerade die Endkunden nachvollziehen können, dass die Warenlieferung auf dem Versandweg in ein Drittland wie der Schweiz einer rechtlichen Grundlage unterliegt. Diese kann im Rahmen einer persönlichen Abholung und Beförderung der Waren, sprich im «kleinen Reiseverkehr» innerhalb der 300-Franken-Wertgrenze «durchbrochen» werden. Dies wird eben von unseren Lieferadressen Kunden genutzt.

Im Versandweg gilt es, gleich welchem Warenwert, eine ordentliche Anmeldung der Waren beim Zoll zu vollziehen. Für den Zolldienstleister spielt es dabei keine Rolle, ob der Endempfänger in der Schweiz ein Endkunde oder ein Unternehmen ist. Warenrechnungen müssen geprüft werden, die Waren müssen korrekt eintarifiert werden und dann erfolgt die Anmeldung beim Zoll. Dieser Prozess ist bei jeder Warenrechnung anzuwenden. Ein Preisdumping in diesen Bereich hätte also einzig zur Folge, dass ungeschultes Personal die Anmeldung macht und dies kann für den Anmelder, hier der Endkunde, rechtliche Folgen haben.

Auf der anderen Seite ist uns bekannt, dass es zum Beispiel in Konstanz ein Unternehmen gibt, welches sich auf die Endkunden Verzollung spezialisiert hat. Mit dem grossen Unterschied, dass hier offiziell eine GmbH in Deutschland die gesamte Ware einkauft, und verkauft diese an eine AG in der Schweiz. Es wird also keine Einzelverzollung pro Endkunde vorgenommen, sondern eine Sammelverzollung von einem Unternehmen zum anderen. So kann auch ein Minimalpreis von 18 Franken bei Kleinstwarensendungen realisiert werden. Der Verzollungsprozess an Endkunden ist aber somit nicht vom Wert der Dienstleistung vergleichbar. Zumindest nicht aus wirtschaftlich korrekter Sicht. Eine Beurteilung/Vergleich mit anderen Lieferadressen-Anbietern scheint aus Sicht eines Endkunden nachvollziehbar, sollte aber dennoch differenzierter betrachtet werden.

My Paketshop

«Kassensturz»: Was entgegnen Sie der Feststellung, dass Ihr «Paketlieferprozess» zu den komplizierteren gehört?

Wir entwickelten unseren Verzollungsprozess zusammen mit einem Zolldeklarant mit eidg. Fachausweis und einem auf Zollrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Der Prozess basiert auf den Anforderungen, die das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG stellt.

Bezüglich der Rechnung: Gemäss dem BAZG ist eine Rechnung für eine ordnungsgemässe Einfuhr erforderlich.
Bei Neukunden bestehen wir generell auf Vorkasse. Weitere Bestellungen werden ohne Vorkasse versandt.

Wie erklären Sie Konsumentinnen und Konsumenten diese zeitlich verzögerte Lieferung?

Die Verzollung der Sendung geschieht bei uns innerhalb von einem Werktag. Auf die Zeit, welche der Versand vom Shop zu MyPaketshop, die Übermittlung der unabdingbaren Rechnung durch den Kunden und der Versand innerhalb der Schweiz in Anspruch nehmen, haben wir keinen Einfluss.

Auf diese hohen Kosten angesprochen schreibt «Grenzpaket»: «Für den Zolldienstleister spielt es keine Rolle, ob der Endempfänger in der Schweiz ein Endkunde oder ein Unternehmen ist. (…) Ein Preisdumping in diesem Bereich hätte einzig zur Folge, dass ungeschultes Personal die Anmeldung macht und dies kann für den Anmelder, hier der Endkunde, rechtliche Folgen haben.»

Stellungnahme Just

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Zu den Preisdifferenzen:

«Aufgrund der generell höheren Kosten in der Schweiz (hauptsächlich Lohnkosten, aber auch viele weitere Kosten), sowie des tiefen Eurokurses liegen die durchschnittlichen Preise unserer Produkte in Deutschland bei einer Umrechnung mit dem aktuellen Wechselkurs um 18 Prozent tiefer, was uns auch deshalb angemessen erscheint, weil sich der Euro allein in den letzten drei Jahren zum Franken um fast 10 Prozent abgewertet hat.»

Zur Malven Emulsion:

«Die Malven Emulsion ist ein Produkt, das JUST bereits seit 1991 international verkauft. Damals wurden die Preise auf gleichem Niveau festgelegt. In der Schweiz haben wir den Preis in normalem Rahmen (im Rahmen der Teuerung gem. Index für Konsumentenpreise) angepasst. Allein schon wegen der dramatischen Veränderung des Kurses vom Euro zum Franken in den letzten gut 20 Jahren – er hat über einen Drittel an Wert verloren – konnten wir in Deutschland die Preise nicht in dem Ausmass erhöhen, dass sie auch bei einer Umrechnung mit dem aktuellen und historisch tiefen Wechselkurs dem Schweizer Niveau und dem durchschnittlichen Preisunterschied von 16 Prozent bei unseren Produkten entsprechen würden.»

Zum UWG, gültig ab 1.1.2022:

«JUST verkauft seine Produkte traditionellerweise nicht über Online-Shops und betreibt in Deutschland vor allem sein Marketing über die Webseite. Aus diesem Grund war das Einkaufen über die deutsche Webseite bisher nicht möglich, was aufgrund des seit 1.1.2022 revidierten UWG ein Fehler war, den wir sehr bedauern. Wir haben diesen Fehler selbstverständlich umgehend korrigiert. Wir sind dankbar, dass der Kassensturz aufgrund seiner Anfrage uns darauf aufmerksam gemacht hat.»

Wie so oft gilt also auch hier: Hinschauen, vergleichen, abwägen – auch bei ausländischen Paketdiensten. Denn: Abgerechnet wird erst am Schluss.

Stellungnahme Staatssekretariat für Wirtschaft

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Der seit 1. Januar 2022 geltende Art. 3a Bundegesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt die Verhinderung von Diskriminierung im Fernhandel («Geoblocking-Verbot»).

1. Nach etwas mehr als 100 Tagen: Wie sieht Ihre erste Bilanz aus in Sachen Geoblocking?

Beschwerden wegen mutmasslicher Verstösse gegen das UWG, also auch wegen mutmasslicher Verletzung von Art. 3a UWG, können dem SECO mittels Beschwerdeformular gemeldet werden.

Das SECO hat seit Anfang Jahr insgesamt rund 40 Beschwerden i.S. Geoblocking erhalten. Die Beschwerden richten sich gegen verschiedene Unternehmen, wobei in den meisten Fällen gegen ein einzelnes Unternehmen lediglich eine bis maximal drei Beschwerden vorliegen.

2. Was melden Konsumentinnen und Konsumenten?

Die Beschwerden betreffen Mitteilungen wie «unterschiedlich hohe Preise auf .ch- und ausländischen Internetseiten», bzw. «höhere Preise auf .ch-Internetseiten», «automatische Umleitung auf .ch-Onlineshop» sowie «Waren in die Schweiz nicht lieferbar».

3. Wie können sich Konsumentinnen und Konsumenten effektiv wehren – gegen Geoblocking, gegen die Hochpreisinsel Schweiz?

  • Konsumentinnen und Konsumenten können Beschwerden wegen mutmasslicher Verstösse gegen Art. 3a UWG dem SECO mittels Beschwerdeformular melden. Das SECO hat die Möglichkeit, Zivilklage in der Schweiz gegen Personen oder Unternehmen einzureichen, die das UWG missachten. Das Klagerecht des SECO ist auf Fälle beschränkt, bei denen Kollektivinteressen verletzt oder gefährdet werden, d.h. die wirtschaftlichen Interessen mehrerer Personen. Dies setzt voraus, dass das SECO mehrere Beschwerden gegen dasselbe Unternehmen erhält. In Einzelfällen kann das SECO nicht intervenieren.
  • Konsumentinnen und Konsumenten können den ausländischen Online-Anbieter auf die Geoblocking-Bestimmung (Art. 3a UWG) in der Schweiz hinweisen und verlangen, dass sie wie ein lokaler Kunde behandelt werden («shop-like-a-local»; d.h. in der Schweiz wohnhafte Personen sollen z.B. auf einer .de Internetseite eines deutschen Anbieters zu den Bedingungen der dort ansässigen Kunden einkaufen können). Zu beachten ist jedoch, dass der ausländische Online-Anbieter keine Lieferverpflichtung in die Schweiz hat.
  • Gemäss UWG klageberechtigt sind auch Berufs- und Wirtschaftsorganisationen, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Konsumentenschutzorganisationen, wenn sie von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung sind.

5. Wie wird das SECO aktiv?

vgl. Antwort zu Frage 3.

Beschwerden, die dem SECO gemeldet werden, registrieren wir in unserer Datenbank, damit wir bei einer grösseren Anzahl von Beschwerden gegen den gleichen Anbieter, bzw. wenn Kollektivinteressen betroffen sind, entsprechende Massnahmen (z.B. Abmahnung; Zivilklage) ergreifen können.

6. Kritik von Konsumentenschützern war und ist, dass das SECO Konsumentinnen und Konsumenten alleine gegen grosse Firmen ins Feld ziehen lasse (Gerichtsverfahren). Was entgegnen Sie dieser Kritik?

Das Klagerecht des SECO ist auf Fälle beschränkt, bei denen Kollektivinteressen verletzt oder gefährdet werden, d.h. die wirtschaftlichen Interessen mehrerer Personen. Dies setzt voraus, dass das SECO mehrere Beschwerden gegen dasselbe Unternehmen erhält. In Einzelfällen kann das SECO nicht intervenieren. Bisher liegt dem SECO i.S. Geoblocking meistens nur eine einzige Beschwerde gegen dasselbe Unternehmen vor. Unter diesen Umständen sind vorliegend keine Kollektivinteressen verletzt und das SECO kann nicht intervenieren.

7. Preisüberwacher Stefan Meierhans hat im «Kassensturz»-Interview (11.01.2022) die Erwartung geäussert, dass das SECO gegen fehlbare Firmen klagt bzw. Untersuchungen eröffnet. Ist in diese Richtung etwas im Gange?

vgl. Antwort zu Frage 6.

Das SECO hat im Bereich des UWG im Übrigen keine Untersuchungskompetenzen, wie beispielsweise die Wettbewerbskommission (WEKO) im Bereich des Kartellrechts.

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Sara Stalder, SKS: «Beim Seco könnte man fast von Arbeitsverweigerung sprechen.»
Aus Kassensturz vom 31.05.2022.
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Audio
Geoblocking ist untersagt – aber wird das Verbot eingehalten?
aus Espresso vom 07.06.2022. Bild: Imago Images
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Espresso, 07.06.22, 08:13 Uhr / Kassensturz, 07.06.22, 21:05 Uhr

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