- Wenn Schülerinnen und Schüler den Spucktest verweigern, können sie für zehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen werden.
- Das Zürcher Verwaltungsgericht hat entschieden, dass dieses Vorgehen rechtens ist.
- Zu diesem Gerichtsurteil kam es, weil ein Vater gegen den befristeten Schulausschluss seiner Tochter vor Gericht geklagt hatte.
Weil es in einer Primarschule im Kanton Zürich zu mehreren Ansteckungen mit dem Coronavirus gekommen war, ordnete der kantonsärztliche Dienst eine umfassende Ausbruchstestung an. Alle Schülerinnen und Schüler sowie die ganze Lehrerschaft sollten am Spucktest teilnehmen, um die Infektionskette zu unterbrechen.
Den Eltern einer Fünftklässlerin passte diese Massnahme aber überhaupt nicht. Sie verboten ihrer Tochter, ins Röhrchen zu spucken. Daraufhin schloss die Schule das Mädchen für zehn Tage vom Unterricht aus. Sie erhielt für diese Zeit Hausaufgaben und wurde nach Hause geschickt.
Die Schule hatte alle Eltern zuvor darauf hingewiesen, dass «beim derzeitigen Infektionsausbruch» und bei verweigertem Test von einer Ansteckung mit dem Coronavirus ausgegangen werde. Deshalb würden Kinder, die nicht mitmachen, für die übliche Dauer der Quarantäne vom Präsenzunterricht und der Betreuung ausgeschlossen.
Gericht lässt Vater abblitzen
Der Vater des Mädchens rekurrierte gegen den temporären Schulausschluss, zuerst beim Bezirksrat und schliesslich beim Verwaltungsgericht. Er war der Ansicht, dass zwingende Massentests und der angeordnete Schulausschluss unzulässig seien. Er bemängelte auch, dass der Spucktest nicht von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werde.
Das Verwaltungsgericht liess den Massnahmengegner jedoch abblitzen. Die Begründung: Es sei den Eltern problemlos möglich gewesen, den Schulausschluss abzuwenden. Das Mädchen hätte dafür bloss an dem Ausbruchstest teilnehmen müssen. Ein solcher Spucktest sei schliesslich kein massgeblicher Eingriff in die persönliche Freiheit, steht im Urteil.
Zürcher Verwaltungsgericht
Zudem sei der Ausschluss vom Unterricht bloss befristet. Ein unaufholbarer Ausbildungsrückstand sei durch die zehn Tage nicht zu befürchten. Auch die sozialen Kompetenzen würden nicht beeinträchtigt. Ob der Vater seine Tochter mittlerweile an Spucktests teilnehmen lässt, geht aus dem Urteil nicht hervor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Vater kann noch vor Bundesgericht ziehen.