Das Bundesgericht hat die Ärztin Erika Preisig freigesprochen, die einer psychisch kranken Frau beim Suizid geholfen hat. Die Ärztin war zwar auch vom Basellandschaftlichen Kantonsgericht freigesprochen worden, doch der dortige Staatsanwalt zog das Urteil weiter ans Bundesgericht.
Der Staatsanwalt war der Meinung, Erika Preisig habe ein Tötungsdelikt begangen, weil sie vor der Suizidhilfe kein psychiatrisches Gutachten eingeholt hatte.
Grundsatzentscheid gefordert
Im Jahr 2006 hatte das Bundesgericht gesagt, grundsätzlich dürfe man zwar auch psychisch kranken Personen beim Suizid helfen. Aber nur dann, wenn der Sterbewunsch auf einem gut durchdachten Entscheid einer urteilsfähigen Person beruhe.
Der Sterbewunsch dürfe keinesfalls Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung sein, so die höchsten Richter 2006. Das müsse durch ein psychiatrisches Gutachten geklärt werden. Ein solches lag im Fall Preisig eben nicht vor.
Als das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Ärztin dennoch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freisprach, zog die Staatsanwaltschaft das Urteil weiter. Sie forderte vom Bundesgericht einen Grundsatzentscheid.
Seriöse Abklärungen reichen aus
Diesen hat das Bundesgericht jetzt gefällt und Klarheit geschaffen: Zwar habe Erika Preisig kein psychiatrisches Gutachten eingeholt, aber sie habe die Krankenakten studiert, intensive Gespräche mit der Frau geführt, die Bezugspersonen befragt und eine Zweitmeinung eingeholt. Das reicht dem Bundesgericht.
Das höchste Gericht stützt mit seinem Urteil einmal mehr die vergleichsweise liberale Sterbehilfepraxis in der Schweiz. In Zukunft braucht es demnach nicht zwingend ein psychiatrisches Gutachten, um psychisch kranken Menschen beim Suizid zu helfen.