Zwei Medienschaffende haben bei der Herausgabe von Akten über den Kauf des Kampfjets F-35 vor dem Bundesgericht einen Etappensieg erreicht.
Die höchste Instanz bezeichnete die von Armasuisse und Empa geltend gemachten Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip als nicht anwendbar.
In zwei Urteilen hiess das Bundesgericht beide Beschwerden der Medienschaffenden gut.
Es stellte fest, dass die von Empa und Armasuisse geltend gemachten Ausnahmen vom Transparenzprinzip auf einer Auslegung des alten Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen basierten, das bis Ende 2020 galt.
Um diese Fälle geht es
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Einer der Beschwerdeführer vom Medienkonzern Tamedia verlangte von der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) Einsicht in die Resultate der Lärmmessungen bei Testflügen des F-35 und der Konkurrenzmodelle F/A-18 Super Hornet, Eurofighter Typhoon und Dassault Rafale.
Ein weiterer Medienschaffender von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) wollte vom Bundesamt für Rüstung (Armasuisse) Berichte über die Bewertungsmethoden und Kriterien sowie deren Gewichtung bei der Kampfflugzeug-Evaluation erhalten. Trotz der Intervention des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten erhielten beide Journalisten keine befriedigenden Auskünfte.
Dieses Gesetz schloss den Kauf von Waffen, Munition und Kriegsmaterial nicht ein. Es enthielt aber auch keine Hinweise auf das später verabschiedete Öffentlichkeitsgesetz. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass der altrechtliche Geltungsausschluss eine im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehene Ausnahme darstelle, begründete das Bundesgericht sein Urteil.
Legende:
Armasuisse und die Empa müssen nun prüfen, ob die im aktuellen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vorgesehenen Verweigerungsgründe in den beiden Fällen anwendbar sind.
KEYSTONE/Peter Klaunzer
Das Bundesgericht hob damit die Entscheide auf und wies die Fälle an Armasuisse und Empa zur Neubeurteilung zurück.
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