- Angesichts der aktuellen Omikron-Welle und der damit verbundenen Einschränkungen der Wirtschaft verlängert der Bundesrat die Lohngarantien in der Kurzarbeit erneut.
- Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, gelten zusätzliche Erleichterungen.
Bereits Mitte Dezember hatte der Bundesrat verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus angeordnet, welche sich einschränkend auf die wirtschaftliche Tätigkeit auswirken können. Zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen hat der Bundesrat die Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen.
Damit wird das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung bis zum 31. März sowie die Erhöhung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate verlängert. Zudem wird für alle Betriebe die Karenzzeit und die Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent aufgehoben.
Für Betriebe, die von der 2G-plus-Pflicht betroffen sind, wird der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen unter bestimmten Bedingungen wiedereingeführt. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben demnach auch Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen und Lernende.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 20. Dezember 2021. Die erwähnten Personengruppen haben faktisch so lange einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wie auch die Regelung zur 2G-plus-Pflicht in Kraft ist, jedoch längstens bis zum 31. März 2022.
Regelbetrieb ab Sommer geplant
Die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 24 Monaten während der Rahmenfrist von zwei Jahren war bisher bis zum 28. Februar 2022 befristet und wird nun bis in den Sommer verlängert. Der Bundesrat begründet diesen Schritt damit, dass so sämtliche Betriebe ohne Anspruchslücke weiterhin Kurzarbeitsentschädigung geltend machen könnten. Dies stelle sicher, dass auch Betriebe, die erst später Kurzarbeit eingeführt haben, nicht benachteiligt seien.
Neben der wiederholten Verlängerung macht der Bundesrat gleichzeitig deutlich, dass ab dem 1. Juli 2022 für alle Betriebe wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten pro Rahmenfrist in Kraft treten soll.
Das entspricht einer Empfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Diese schrieb in ihrem neusten Länderbericht zur Schweiz, dass das Kurzarbeitsregime wieder zurückgefahren werden solle, sobald die meisten Pandemiebeschränkungen aufgehoben seien. Gleichzeitig lobte sie die Ausweitung der Kurzarbeitsregeln während der Pandemie.