- Der Bundesrat hebt die Promillegrenze für Gummibootfahrer per Anfang 2020 auf.
- Für Freizeitkapitäne gilt aber weiterhin: Das Boot darf nur von fahrtüchtigen Personen gesteuert werden.
Die 0.5-Promillegrenze für Fahrer von Sport- und Freizeitschiffen war erst im Februar 2014 eingeführt worden. Im Schiffsverkehr gilt seither derselbe Alkoholgrenzwert wie im Strassenverkehr.
Nun hat der Bundesrat entschieden, die alte Praxis, die vor 2014 in Kraft war, wiedereinzuführen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hatte die Verordnungsänderung vor einem Jahr in die Vernehmlassung geschickt.
Hauptsache, es passiert kein Unfall
Zwar ist es auch weiterhin nicht erlaubt, ein Schiff zu führen, wenn die Fahrfähigkeit wegen Alkohol beeinträchtigt ist. Die Binnenschifffahrtsverordnung definiert jedoch nicht mehr, ab welchem Promillewert jemand als fahrunfähig gilt. Solange kein Unfall passiert, haben Segler und Motorbootfahrer daher in der Regel nichts zu befürchten.
Der Bundesrat erklärte die Kehrtwende damit, dass die Einhaltung des Alkoholwertes bei Führern von Gummibooten und kleinen Schiffen schwierig zu kontrollieren sei. Und «von diesen Booten geht eine geringere Gefährdung aus als von motorisierten Schiffen». Keine Promillegrenze gibt es für Kapitäne von Schiffen, die kürzer als 2.50 Meter sind – beispielsweise Strandboote und ähnliche Bootsarten wie Paddelboote, Rennruderboote, Windsurf- und Kiteboards sowie nicht motorisierte Gummiboote bis zu einer Länge von vier Metern.