Der Ständerat debattiert heute Dienstagnachmittag über die Reform des Sexualstrafrechts. Die Mehrheit der vorberatenden Rechtskommission befürwortet dabei die sogenannte «Nein-ist-Nein»-Regelung. Eine Kommissionsminderheit möchte mit der «Ja-ist-Ja»-Regelung noch weiter gehen. Hier der aktuell gültige rechtliche Rahmen sowie die beiden zur Diskussion stehenden Verschärfungen im Überblick.
Das gilt heute
- Das heutige Sexualstrafrecht unterscheidet zwischen der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB), der sexuellen Nötigung (Ar. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB).
- Die grundsätzliche Problematik des heutigen rechtlichen Rahmens ist ein doppelter: Das heutige Recht springt erstens von der sexuellen Belästigung gleich zur Nötigung, einer «beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung». Zwischen der Belästigung und Nötigung klafft aber eine rechtliche Lücke, die nun geschlossen werden soll. Und zweitens können gemäss heutigem Recht lediglich Frauen Opfer von Vergewaltigungen sein. Im entsprechenden Artikel 190 heisst es, «wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt».
Diese Neuerungen stehen zur Debatte
- Die Rechtskommission des Ständerates schlägt vor, dass zusätzlich zur «sexuellen Belästigung» und zur «sexuellen Nötigung» der «sexuelle Übergriff» als neuer Tatbestand eingeführt wird. Hier stellt sich dann konkret die Frage, ob die «Nein-ist-Nein»-Regelung eingeführt werden soll, oder die weiter führende «Ja-ist-Ja»-Regelung.
Die Mehrheit der Kommission schlägt als neuen Art. 189, Abs 1 (StGB) folgende Formulierung für die «Nein-ist-Nein»-Regelung vor: «Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Die Mehrheit der Kommission geht davon aus, dass das Opfer den ablehnenden Willen praktisch immer zum Ausdruck bringen kann, sei es verbal oder nonverbal.
Die Minderheit der vorberatenden Rechtskommission sieht das aber anders und möchte einen Schritt weiter gehen. Sie schlägt für die «Ja-ist-Ja»-Regelung folgende Formulierung vor: «Wer ohne die Einwilligung einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
- Neudefinition Vergewaltigung: Mit der Revision des Sexualstrafrechts soll auch Artikel 190 des Strafgesetzbuches, der Vergewaltigungen regelt, neu ausgestaltet werden. Neu sollen künftig auch Männer Opfer von Vergewaltigungen sein können. Zudem soll nicht mehr eine Nötigung die Voraussetzung für eine Vergewaltigung sein. Die Mehrheit der Rechtskommission schlägt einen neuen Art. 190, Abs. 1 mit folgender Formulierung vor: «Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Die Mehrheit orientiert sich also auch hier an der «Nein-ist-Nein»-Regelung.
Eine Minderheit möchte auch hier mit der «Ja-ist-Ja»-Regelung weitergehen und schlägt folgende Formulierung vor: «Wer ohne die Einwilligung einer Person den Beischlaf oder…». In Art. 190, Abs. 2 soll neu die bisherige Vergewaltigung unter Nötigung geregelt sein, mit einem maximalen Strafmass bis zu 10 Jahren.