Das Strafrecht schütze ausreichend vor physischem und virtuellem Mobbing. Zu diesem Schluss ist der Bundesrat gekommen – obschon die Strafverfolgung bei Delikten im Internet häufig schwierig oder unmöglich sei. Denn die Täterschaft bleibe meistens anonym.
Ein spezifischer Cybermobbing-Artikel im Strafrecht würde das Problem aus Sicht der Landesregierung aber nicht lösen. Im am Mittwoch publizierten Bericht bezog er sich auf ein Postulat der Nationalratskommission für Rechtsfragen. Sie hatte den Bundesrat aufgefordert, zu prüfen, wie digitales Mobbing und Gewalt bestraft werden können.
Datenschutzgesetz wirkt komplementär
Im geltenden Recht ist laut Bundesrat einzig die Verbreitung peinlicher oder freizügiger Bildaufnahmen ohne Einwilligung der sichtbaren Person straflos – sofern diese nicht pornografisch oder ehrenrührig sind. Bei mehrfacher Schikanierung könne der Täter aber dennoch bestraft werden.
Der besseren Rechtsdurchsetzung diene das neue Datenschutzgesetz. Gemäss Bericht hindert die Strafverfolgung, dass Daten als Beweismittel oft im Ausland gespeichert seien. Private und im Ausland ansässige Datenbearbeiter müssen ab September 2023 eine Vertretung in der Schweiz melden. An diese können sich Personen wenden, die sich durch Inhalte auf der Plattform in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlen.
Weiteres Postulat hängig
Die Rechtsprechung bei Hassreden wird der Bundesrat hinsichtlich eines Postulats der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats prüfen. Zudem beauftragte er das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, aufzuzeigen, wie Kommunikationsplattformen reguliert werden können.