- Der Kanton Wallis kann nach bisheriger Gesetzgebung das Wolfsrudel im Val d'Hérens nicht durch Abschüsse verkleinern.
- Die Bedingungen für eine Regulierung sind laut Bundesverwaltungsgericht nicht erfüllt.
- Gerissene Schafe waren zu weit entfernt und so unzureichend von den Herdenschutzhunden geschützt.
Nach zwei Abschüssen im März 2022 stellte der Kanton Wallis im August beim Bundesamt für Umwelt (Bafu) ein neues Gesuch für die Regulierung des Wolfsrudels. Das Bafu lehnte ab und begründete den Entscheid damit, dass sich mehrere Schafe über 100 Meter vom Nachtweidebereich entfernt aufgehalten hätten. Darum seien sie von den Herdenschutzhunden unzureichend geschützt gewesen.
Weil sich die Schafe somit ausserhalb des geschützten Gebiets befanden, wurden sie für die Schadenserhebung nicht berücksichtigt. So wurde die für einen Abschuss notwendige Mindestanzahl von zehn gerissenen Nutztieren innerhalb von vier Monaten nicht erreicht.
Tötung bleibt das letzte Mittel
Im Wallis war man mit dem Urteil nicht einverstanden und zog weiter vor das Bundesverwaltungsgericht. Nun hat dieses verkündet: Das vom Bafu angewandte Kriterium der Entfernung sei gesetzeskonform. Dies geht aus dem veröffentlichten Urteil hervor. Die Beschwerde des Kantons hat das Gericht abgewiesen.
Im Urteil schreibt das Gericht, dass die Regulierung von Rudeln von tatsächlichen Schäden an Nutztieren oder einer ernsten Gefahr für den Menschen abhängig ist. Der Wolf bleibe eine streng geschützte Tierart und seine Tötung das letzte Mittel.
In der Zwischenzeit hat der Bundesrat die Mindestzahl an getöteten Tieren für eine Regulierung gesenkt: Bei Rudeln können die Kantone neu bereits bei acht Nutztierrissen Abschüsse beim Bundesamt für Umwelt (Bafu) beantragen.
Nutztiere können bei Angriff flüchten
Das Bafu lege fest, welche Schutzmassnahmen man den Tierhaltern zumuten könne. Dazu gehöre auch der Einsatz von Hunden – der aber nur wirksam sei, wenn die Herde kompakt bleibe.
Das Bundesamt habe berücksichtigt, dass Nutztiere bei einem Angriff flüchten können. Darauf verweist das Bundesverwaltungsgericht. Der Abstand von 100 Metern, der für die Berücksichtigung von Opfern gewählt werde, sei zulässig. Dieser Spielraum ergebe sich aus der Tatsache, dass es nicht möglich sei, das Verhalten der Tiere genau vorherzusagen. Das Urteil kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.