Künstliche Intelligenzen, die auf Befehl Bilder malen oder Texte schreiben, sorgen seit Wochen für Schlagzeilen. Doch selten ist dabei von rechtlichen Problemen die Rede, die sich rund um den Einsatz solcher Systeme ergeben – nur eines ist sicher: Solche Fragen werden die Gerichte in den kommenden Jahren vor neue Herausforderungen stellen.
Vieles rund um den Einsatz dieser Technologien ist heute also noch ungeklärt. Immerhin lässt sich sagen, wo die grössten Baustellen sind:
Baustelle 1: Urheberrecht
Im Trainingsmaterial von KI-Systemen finden sich immer wieder urheberrechtlich geschützte Bilder oder Texte. Die Maschine kann daraus später selber Inhalte generieren, die sich am Trainingsmaterial orientieren. Hat sie sich dabei nur inspirieren lassen oder verletzt sie damit das Urheberrecht?
Auf Anfrage von SRF kann der auf das Recht im digitalen Raum spezialisierte Anwalt Martin Steiger nur feststellen: «Ob im Einzelfall eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, muss das Urheberrecht klären. Solche rechtlichen Auseinandersetzungen sind häufig komplex und langwierig.»
Baustelle 2: Leistungsschutzrecht
Zum Trainingsmaterial von KI-Suchmaschinen gehören auch die Inhalte von Verlagen und Nachrichtenagenturen. Damit stellt sich die Frage, ob Verleger gegenüber den Betreibern von KI-Suchmaschinen ein Leistungsschutzrecht geltend machen können – eine Antwort darauf gibt es noch nicht.
Emanuel Meyer vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum meint: «Der Bundesrat wird in Kürze einen Gesetzesentwurf für ein Verleger-Leistungsschutzrecht vorlegen. Dieser ist nicht auf KI-Suchmaschinen zugeschnitten. Eine entsprechende Erweiterung dürfte aber Gegenstand der weiteren politischen Diskussion werden».
Baustelle 3: Datenschutz
Ins Trainingsmaterial von KI-Systemen wie ChatGPT können auch Texte persönlicher Natur einfliessen. Es lässt sich nicht überprüfen, welche Daten von einem gesammelt wurden und es gibt keine Möglichkeit, die Löschung dieser Daten zu verlangen. Deshalb ist umstritten, ob ChatGPT überhaupt den Anforderungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung genügt.
Suzanna Marazza von «CCdigitallaw» und der Università della Svizzera italiana erklärt: «Werden die von den Nutzern zur Verfügung gestellten Daten in irgendeiner Weise verarbeitet oder – in nicht anonymisierter Form – als Trainingsmaterial gesammelt, gilt das Gesetz über den Datenschutz.» Allerdings sei es in der Praxis schwierig, die Rechte der Betroffenen auch durchzusetzen. Zum Beispiel, wenn es darum gehe, bereits gesammelte Daten wieder zu löschen.
Baustelle 4: Moderation der Inhalte
Die Anbieter von KI-Systemen sind bemüht zu verhindern, dass ihre künstlichen Intelligenzen problematische Inhalte ausgeben – trotzdem ist das in der Vergangenheit immer wieder passiert.
Dazu der Rechtsanwalt und Medien- und Urheberrechtsexperte Simon Schlauri: «Die Ergebnisse der künstlichen Intelligenzen sind nicht vollständig kontrollierbar. Wenn im Einzelfall doch etwas passiert, obwohl der Anbieter angemessene Schutzmassnahmen getroffen hat, kann man ihm kaum Vorwürfe machen.»
Die Diskussion dürfte wohl in dieselbe Richtung laufen wie im Bereich des autonomen Fahrens, meint Schlauri weiter: Es könne nicht gefordert werden, dass KI-Systeme hundertprozentig fehlerfrei funktionieren.
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