- Das Parlament hat letzte Anpassungen am Covid-19-Gesetz gemacht.
- Den betroffenen Unternehmen stehen nun neu insgesamt 2.5 Milliarden statt wie zunächst vorgesehen 600 Millionen Franken zur Verfügung.
- Das Gesetz ist dringlich und kann deshalb nach den Schlussabstimmungen vom Freitag in Kraft treten.
Zu Beginn der Wintersession hatte sich das Parlament mit ersten Anpassungen am Covid-19-Gesetz zu befassen. Das Gesetz, mit welchem die Covid-19-Notverordnungen in ordentliches Recht überführt wurden, war bereits in der Herbstsession verabschiedet und in Kraft gesetzt worden.
Die ursprünglich beantragten Änderungen waren noch während dieser Session bereits wieder überholt, weil der Bundesrat aufgrund der sich verschlechternden epidemiologischen Lage erneut nachbesserte und neue Massnahmen ergriff. Nun stehen Unternehmen in Härtefällen statt 600 Millionen Franken 2.5 Milliarden Franken zur Verfügung. Es sollen auch wieder Kulturschaffende und nicht nur Kulturunternehmen unterstützt werden.
Zudem wurden die Hürden für den Bezug der Gelder gesenkt. Bislang galt, dass ein Umsatzrückgang von 40 Prozent vorliegen muss. Das Parlament will, dass der Bundesrat die Voraussetzungen für den Bezug der Härtefallgelder selbst regulieren kann und nicht starr an die 40 Prozent gebunden ist.
Dabei soll nicht nur das gesamte Vermögen berücksichtigt werden, sondern auch ungedeckte Fixkosten. Es sollen zudem alle Unternehmen berücksichtigt werden, die 2018 und 2019 im Durchschnitt mindestens einen Umsatz von 50'000 Franken erzielten. Der Bundesrat hatte ursprünglich eine Umsatzschwelle von 100'000 Franken vorgesehen.
Keine Hilfe bei Dividendenausschüttung
Hilfe darf nur gewährt werden, wenn ein Unternehmen für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividenden ausschüttet. Es dürfen auch keine Ausschüttungen beschlossen werden. Für Kurzarbeit gilt neu, dass ab Dezember 2020 bis März 2021 tiefe Löhne bis 3470 Franken zu 100 Prozent entschädigt werden. Die höheren Löhne werden anteilsmässig gekürzt.
Bei den Erwerbsausfallentschädigungen an eingeschränkte Selbstständige gelten nun Personen als massgeblich eingeschränkt, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 statt 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben.
Zudem haben Personen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert werden, einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Einigungskonferenz wegen Sportklubs
In einem Punkt musste eine Einigungskonferenz einen Kompromiss ausarbeiten. Es ging um die Finanzhilfen für professionelle und halbprofessionelle Sportklubs. Ihnen stehen À-fonds-perdu-Beiträge von total höchstens 115 Millionen Franken zur Verfügung.
Fraglich war, wie die Einkommen der Angestellten der Klubs bemessen werden sollten. Für die Berechnung sind nun die Einkommen in der Saison 2018/2019 massgeblich. Der Bundesrat kann aber auf Gesuch hin auch die Einkommen mit Stichtag 13. März 2020 berücksichtigen, dem Beginn des Shutdowns. Der Bundesrat kann zudem Ausnahmen für Klubs vorsehen, deren Gesamtlohnsumme erheblich tiefer ist als der Ligaschnitt.
Der Nationalrat stimmte dieser Regelung mit 170 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu, der Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen. Die Räte erklärten das Gesetz zudem für dringlich. Damit kann es nach den Schlussabstimmungen am Freitag in Kraft gesetzt werden. Das Ja dürfte nur noch Formsache sein.