«Die Ansteckungszahlen stagnieren auf sehr hohem Niveau und mit den neuen, viel ansteckenderen Virusvarianten droht ein rascher Wiederanstieg», teilt der Bundesrat nach seiner wöchentlichen Sitzung mit. Angesichts der angespannten Lage hat er weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.
Verlängerung der Schliessungen: Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Darunter fallen etwa Museen, Kinos, Casinos, botanische Gärten und Zoos, aber auch Bars, Discos und Tanzlokale. Anlässe mit Publikum sind weiterhin verboten.
Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs: Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wird dagegen wieder aufgehoben.
Privatleben wird weiter eingeschränkt: Verschärft hat der Bundesrat auch die Bedingungen für private Zusammenkünfte. Während sich über die Feiertage privat und im öffentlichen Raum noch zehn Personen treffen durften, sind es ab Montag noch fünf Personen. Kinder werden auch mitgezählt – Eltern mit drei Kindern dürfen also keine weiteren Personen treffen. Es gilt weiterhin die Empfehlung, private Treffen auf maximal zwei Haushalte zu beschränken.
Homeoffice-Pflicht: Ab Montag gilt eine Homeoffice-Pflicht. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten.
Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Wer sich von der Maskentragpflicht dispensieren will, braucht ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten.
Schutz gefährdeter Personen: Besonders gefährdete Personen haben das Recht auf Homeoffice oder auf einen gleichwertigen Schutz am Arbeitsplatz. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.