Wenn die Polizei bei jemandem Kokain oder Heroin findet, werden die Drogen eingezogen und verbrannt. Nun sagt das Bundesgericht aber: Findet die Polizei bei einer Person kleine Mengen von Cannabis, muss sie dieses der Person zurückgeben.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der am Bahnhof St. Margrethen (SG) vom Grenzwachtkorps kontrolliert wurde. Die Beamten fanden einige Gramm Marihuana und Haschisch und zogen die Drogen ein. Dagegen wehrte sich der Mann bis vor Bundesgericht: Er verlangte sein Cannabis zurück.
Ohne Straftat keine Beschlagnahmung möglich
Nun hat ihm das höchste Gericht recht gegeben: Das Cannabis dürfe nicht eingezogen werden, weil keine Straftat vorliege. Denn der Besitz von bis zu zehn Gramm Cannabis für den Eigenkonsum sei ja erlaubt. Die Behörden müssen dem Mann das Marihuana und Haschisch also zurückgeben.
Das Urteil reiht sich ein in eine schrittweise Entkriminalisierung des moderaten Cannabis-Konsums in den letzten Jahren. Zwar hat die Stimmbevölkerung die Legalisierung von Cannabis im Jahr 2008 deutlich abgelehnt. Um die Polizei und Justiz trotzdem zu entlasten und Kosten zu sparen, führte das Parlament im Jahr 2012 Ordnungsbussen ein.
Bis zu zehn Gramm sind straffrei
Das heisst: Wer nur kleine Mengen Drogen konsumiert und nicht dealt, macht sich nicht strafbar, sondern muss bloss eine Busse zahlen, ähnlich einer Parkbusse. Bei Cannabis gelten gemäss Gesetz zehn Gramm als geringfügige Menge.
Das Bundesgericht entschied zudem im Jahr 2017, dass der blosse Besitz von weniger als zehn Gramm Cannabis eine sogenannt straflose Vorbereitungshandlung ist. Das heisst: Wer nicht beim Konsumieren erwischt wird, sondern das Cannabis bloss auf sich trägt, bekommt nicht mal mehr eine Busse.
Neu gilt nun also bei geringen Mengen von Cannabis: Wer beim Kiffen erwischt wird, muss das Cannabis abgeben und eine Busse bezahlen. Wer das Cannabis bloss auf sich trägt, bekommt keine Busse – und darf den Stoff behalten.