- Seit Anfang Jahr gelten schärfere Deklarationsvorgaben für Gold.
- Damit soll die Herkunft des importierten Goldes besser erfasst werden können.
- Die Schweiz ist einer der wichtigsten Handelsplätze für das Edelmetall: Rund 70 Prozent des weltweit geschürften Goldes wird in Schweizer Raffinerien verarbeitet.
Ein Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom letzten Sommer über die Goldimporte attestiert der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) einen guten Job. Doch: «Bei den Importkontrollen und bei der Aufsicht über Schmelz- und Handelsprüfer stellte die EFK Verbesserungspotenzial fest», sagt Thomas Brodmann, Chef der Sparte Edelmetallkontrolle bei der EZV.
Bisher beschränkte sich der Auftrag der Edelmetallkontrolle einzig darauf, festzustellen, ob es sich bei den Importen um Gold handle. Woher das Edelmetall stammte, wurde nicht geprüft. Deshalb forderte die EFK mehr Transparenz beim Gold, das in die Schweiz importiert wird.
Angaben zur Art des Goldes
In der Folge wurden nun die Deklarationsrichtlinien verschärft. So wird das importierte Gold neu in den Kategorien Minengold, Recycling-Gold und raffiniertes Handelsgold erfasst. So könne man besser ausweisen, wie viel Gold potenziell aus ökologisch oder sozial heiklen Herkunftsgebieten stammen könnte, so Brodmann.
Allerdings ist es sehr schwierig, die Herkunft von eingeschmolzenem Gold zu bestimmen, insbesondere, wenn das Gold aus verschiedenen kleinen Minen stammt oder aus rezykliertem Schmuck. In diesen Fällen müssten sich die Kontrolleure auf die Deklarationen der zertifizierten Schmelzer verlassen, erklärt der oberste Edelmetallkontrolleur.
Dank zusätzlicher Mittel könnten die Goldprüfer jetzt aber vermehrt auch stichprobenartige Kontrollen machen. Zu diesem Zweck haben sie sich ein Informationsnetzwerk aufgebaut. Dieses soll Berichte aus Medien und von Nichtregierungsorganisationen auswerten, Zollimportdaten analysieren und allenfalls über Auslandstellen des Bundes bestimmte Herkunftsangaben verifizieren.
Kaum Sanktionsmöglichkeiten
Allerdings könnten Verstösse nur bedingt geahndet werden, sagt Brodmann. «Die Missachtung von Sorgfaltspflichten ist kein Straftatbestand und kann mit maximal 2000 Franken Busse geahndet werden.» Wer wiederholt unsauber deklariert, könne allenfalls die Lizenz verlieren.
Für Brodmann ist das bald 90-jährige Gesetz veraltet. Deshalb hofft er auf griffigere Gesetze. Diese sollten in den nächsten Monaten, zum Beispiel im Rahmen des Geldwäschereigesetzes, ausgearbeitet werden. Das dürfte auch davon abhängen, wie schnell und umfassend Edelmetallkontrolle und Zollverwaltung die Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolleure zu Goldimporten umsetzen können.