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Rottweiler-Verbot Die wichtigsten Infos zum neuen Rottweilerverbot im Kanton Zürich

Im Kanton Zürich gilt seit Anfang Jahr ein Rottweilerverbot. Hier die Antworten auf Ihre offenen Fragen.

Was Halterinnen und Halter von Rottweilern beachten müssen: Das Rottweilerverbot im Kanton Zürich gilt seit dem 1. Januar 2025. Bisherige Halterinnen und Halter dürfen sich aber aktuell noch frei mit ihrem Rottweiler bewegen. Sie müssen jedoch innerhalb von sechs Monaten eine Haltebewilligung für ihren Hund beim Veterinäramt beantragen. Anschliessend wird eine Wesensbeurteilung des Tiers durchgeführt.

Wie die Wesensbeurteilung aussieht: Wesensbeurteilung bedeutet, dass der Hund von einem Fachexperten auf sein Gefährdungspotenzial überprüft wird. Laut dem Kanton Zürich liegt der Fokus dabei auf der Fragestellung: «Verhält sich der Hund gestört oder inadäquat aggressiv, und gehorcht er?»

Wenn der Hund die Wesensbeurteilung nicht besteht: Fällt ein Hund bei der Wesensbeurteilung auf, können beispielsweise zusätzliche Ausbildungskurse oder eine Leinen- und Maulkorbpflicht angeordnet werden. Bei übermässigem Gefährdungspotenzial wird das Gesuch um eine Haltebewilligung abgelehnt. Das bedeutet nicht zwingend die Einschläferung des Tiers. Der Kanton betont, dass die Hürde für eine Euthanasie aus Tierschutzsicht sehr hoch ist. Um eine Wesensbeurteilung zu vermeiden, können Halterinnen und Halter auch in einen anderen Kanton ziehen, in dem die Haltung von Rottweilern erlaubt ist.

Rottweiler mit heraushängender Zunge.
Legende: Der Regierungsrat hat das neue Verbot beschlossen, nachdem es in jüngster Zeit zu zwei Beissvorfällen mit Rottweilern gekommen war, bei denen vor allem Kinder schwer verletzt wurden. IMAGO / Silas Stein

Wann Bussen und Beschlagnahmung drohen: Wird für Rottweiler, die im Kanton Zürich bleiben, nach Ablauf der Frist keine Haltebewilligung beantragt, können deren Halterinnen und Halter gemahnt und gebüsst werden. Das schreibt der Kanton auf Anfrage. Sollten diese Massnahmen nicht fruchten, kann der Hund beschlagnahmt werden.

Mischlinge mit Rottweileranteil ebenfalls betroffen

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Mischlinge mit mehr als zehn Prozent Blutanteil eines Rottweilers unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht. Liegt kein Stammbaum vor und ist eine Ähnlichkeit im Erscheinungsbild mit einem Rottweiler vorhanden, können Halterinnen und Halter eine Phänotypisierung durch einen amtlichen Tierarzt oder eine amtliche Tierärztin des Veterinäramts veranlassen, um zu prüfen, ob ihr Hund unter das neue Verbot fällt.

Gesetz gilt auch für Polizeihunde: Das Rottweilerverbot sieht keine Ausnahmen vor. So sind auch Polizei- und Diensthunde sowie Therapiehunde von der neuen Regelung betroffen. Laut dem «Tages-Anzeiger» sind rund ein halbes Dutzend Rottweiler bei der Zürcher Polizei im Einsatz. «Der Entscheid des Regierungsrates bedeutet, dass eine wichtige Rasse für Schutzhundeführer im Kanton Zürich nicht mehr zur Verfügung steht», kritisiert Yves Niedermann, Diensthundeführer bei der Polizei Rechtes Limmattal, die neue Regelung gegenüber der Zeitung.

Diese Hunde sind ebenfalls verboten: Im Kanton Zürich ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von verschiedenen Hunden verboten. Sie sind auf der Rassetypenliste II vermerkt. Die verbotenen Rassen sind American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Bullterrier, Pitbull Terrier, Bandog, Basicdog und neu Rottweiler.

Beschwerden gegen Gesetz eingereicht: Beim Verwaltungsgericht sind bereits mehrere Beschwerden gegen das Rottweilerverbot eingegangen. Dies bestätigte das Gericht auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Die eingegangenen Beschwerden haben jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Gegner argumentieren, ein Verbot der Rasse löse die Probleme nicht. Statt Rottweiler generell zu verbieten, solle die Zürcher Regierung lieber die Auflagen für Hundehalter verschärfen, also mehr Kurse und Kontrollen einführen. Über die Beschwerden muss nun das Verwaltungsgericht entscheiden.

Schweiz aktuell, 02.01.2025, 19 Uhr

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